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Zuschuss Nr.458Bundesförderung für effiziente GebäudeHeizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude

Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss: von 30 % bis zu 80 % der förderfähigen Kosten‍‌
  • Wir fördern: private Eigen­tümerinnen und Eigen­tümer, die eine effiziente Heizungs­anlage einbauen bzw. den An­schluss an ein Gebäude- oder Wärme­netz
  • Ihr Vorteil: Zuschuss muss nicht zurück­gezahlt werden und ist mit dem Ergänzungs­kredit 358/­359 zur Zwischen­finan­zierung kombinier­bar

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

Kosten, die für die Förderung anrechenbar sind, nennen wir „förder­fähige Kosten“. Manche Kosten können wir nicht an­rechnen, sie sind nicht förder­fähig. Details finden Sie im Merk­blatt „Heizungs­förderung für Privat­personen – Wohn­gebäude“.

Wohn­einheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammen­hang liegende und zu dauerhaften Wohn­zwecken bestimmte Räume in Wohn­gebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungs­anschlüsse für Küche/Kochnische und Bad/WC).

Für selbst­nutzende Eigen­tümerinnen und Eigen­tümer mit einem zu versteuernden Haushalts­jahres­einkommen bis zu 30.000 Euro, bzw. bei Anspruch auf Familien­zuschlag durch mindestens ein Kind im Haushalt bis zu 40.000 Euro; sonst besteht grundsätzlich eine Ober­grenze von maximal 70 % der förder­fähigen Gesamt­kosten für eine Wohn­einheit.

Das Datum der Inbetriebnahme der Heizungs­anlage ist relevant. Das Alter der Heizungs­anlage ist anhand geeigneter Dokumente nach­zuweisen.

Als Haushaltsjahreseinkommen gilt:

  • das zu versteuernde Einkommen des Antrag­stellers und ggf. des Ehe- oder Lebens­partners oder des Partners aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft sowie weiterer in der gleichen Wohnung lebender Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer und deren Ehe- oder Lebens­partner­innen oder -partner oder deren Partner­innen oder Partner aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft
  • das durchschnittliche Einkommen aller relevanten Haushalts­mitglieder des zweiten und dritten Jahres vor Antrag­stellung (für Anträge im Jahr 2026 also der Durch­schnitt von 2024 und 2023)
  • das Einkommen, das als zu versteuerndes Einkommen im Einkommen­steuer­bescheid steht

Zum Gemeinschafts­eigentum gehören:

  • die gesamten tragenden Teile des Ge­bäudes
  • die zentrale Heizungs­anlage, welche das gesamte Ge­bäude versorgt
  • das Treppen­haus
  • das Dach
  • die Fenster
  • alle Anlagen und Ein­richtungen, die dem gemein­schaftlichen Gebrauch der Wohnungs­eigentümer dienen

Bevollmächtigte Personen in einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG) sind:

  • die Verwaltung der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft oder
  • aus­schließlich in dem Fall, dass die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft keine Verwaltung bestellt hat, die Eigen­tümerin oder der Eigen­tümer in der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft, die bevoll­mächtigt wurde.

Wohn­einheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammen­hang liegende und zu dauerhaften Wohn­zwecken bestimmte Räume in Wohn­gebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungs­anschlüsse für Küche/Kochnische und Bad/WC).

Dabei handelt es sich um ein Formular, das Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz bzw. Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie ausfüllt, nachdem Sie Ihr Vorhaben umgesetzt haben.

Wenn für die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG) keine Steuernummer vergeben wurde, ist eine sogenannte Pseudo­steuer­nummer anzugeben. Verwenden Sie dazu die vier­stellige Finanzamts­nummer des Finanzamts, das für die Adresse der WEG zuständig ist und fügen noch neun Nullen hinzu.

Wohn­einheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammen­hang liegende und zu dauerhaften Wohn­zwecken bestimmte Räume in Wohn­gebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungs­anschlüsse für Küche/Kochnische und Bad/WC).

inkl. Leistungen der land­wirt­schaft­lichen Alters­kasse und der berufs­ständischen Ver­sorgungs­einrichtungen und Leistungen anderer betrieb­licher Renten oder privater Renten­ver­sicherunge

z. B. Ver­mietung, Ver­pachtung, Kapital­einkünfte

natürliche Person oder WEG-Verwalter-Gesellschaft