Aktuelle Informationen zur neuen Heizungsförderung
Sie interessieren sich für die neue Heizungsförderung? Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich zur bestehenden Förderung „Wohngebäude – Kredit (261)“ die neue Heizungsförderung zu beantragen. Weitere Details finden Sie unter www.kfw.de/heizung.
Möchten Sie Ihre Immobilie zu einem Effizienzhaus sanieren und dabei Ihre Heizung erneuern? Dann können Sie weiterhin die Förderung „Wohngebäude – Kredit (261)“ beantragen. Informationen zur bestehenden Förderung finden Sie auf dieser Seite.
Weitere Details zur Kombination beider Förderprodukte finden Sie unter Häufige Fragen.
Wir fördern die Sanierung und den Kauf eines frisch sanierten Effizienzhauses.
Voraussetzung: Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Wohngebäudes liegt zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 5 Jahre zurück.
Wir fördern auch die Sanierung von Baudenkmalen oder Gebäuden mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite zum Effizienzhaus.
Wenn Sie eine frisch sanierte Immobilie kaufen, fördern wir die Maßnahme der energetischen Sanierung, wenn die Kosten gesondert ausgewiesen sind (z. B. im Kaufvertrag).
Eine zusätzliche Förderung erhalten Sie für
die notwendige Fachplanung und Baubegleitung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten sowie eine akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker.
die Nachhaltigkeitszertifizierung mit dem „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“, wenn Sie eine Effizienzhaus-Stufe mit Nachhaltigkeits-Klasse erreichen.
Wie hoch Ihr Kreditbetrag ist, hängt davon ab, wie energieeffizient Ihre sanierte Immobilie ist und wie hoch Ihre förderfähigen Kosten sind. Erreichen Sie die Effizienzhaus-Stufe 85 oder besser, fördern wir Ihr Vorhaben mit einem Kreditbetrag von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit.
Mit dem Tilgungszuschuss sparen Sie Geld: Der Tilgungszuschuss reduziert Ihr Darlehen und verkürzt die Laufzeit. Sie müssen also nicht den gesamten Betrag zurückzahlen.
Je besser die Effizienzhaus-Stufe Ihrer Immobilie nach Sanierung, desto höher der Tilgungszuschuss:
4.000 Euro je Wohneinheit, bis zu 40.000 Euro je Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzhaus-Stufe erreicht wird
50 %, bis zu 2.000 Euro je Wohneinheit, maximal 20.000 Euro je Vorhaben
Mehrfamilienhaus mit 3 oder mehr Wohneinheiten
4.000 Euro je Wohneinheit, bis zu 40.000 Euro je Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzhaus-Stufe erreicht wird
50 %, bis zu 2.000 Euro je Wohneinheit, maximal 20.000 Euro je Vorhaben
Nachhaltigkeitszertifizierung
Die Nachhaltigkeitszertifizierung fördern wir mit einem zusätzlichen Kreditbetrag, wenn Sie eine Effizienzhaus-Stufe mit Nachhaltigkeits-Klasse erreichen. Es gelten die gleichen Höchstbeträge wie bei der Baubegleitung – davon erhalten Sie ebenfalls 50 % als Tilgungszuschuss.
Auszahlung
Sie können sich Ihren Kredit in einer Gesamtsumme auszahlen lassen oder in Teilbeträgen.
Für die Auszahlung haben Sie ab Kreditzusage 12 Monate Zeit – eine Verlängerung auf maximal 48 Monate ist möglich.
Ab dem 13. Monat berechnen wir eine Bereitstellungsprovision, da wir von Anfang an das gesamte Geld für Sie bereitstellen.
Vorzeitige Rückzahlung und Sondertilgungen
Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrages ist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Sondertilgungen eines Teils des ausstehenden Kreditbetrages sind nicht möglich.
Sicherheiten
Art und Höhe der Sicherheiten vereinbaren Sie mit Ihrem Finanzierungspartner.
Rückzahlungsbetrag, der sich aus Zins und Tilgung zusammensetzt. Der Betrag bleibt immer gleich hoch, wobei der Anteil der Tilgung wächst und der Anteil der Zinsen entsprechend sinkt.
Zeit, in der sich der Zins nicht verändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zinsbindung noch nicht abbezahlt haben, erhalten Sie rechtzeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.
Während der tilgungsfreien Anlaufzeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungsfreie Anlaufzeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Restschuld zum Ende der Zinsbindung.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Zeit, in der sich der Zins nicht verändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zinsbindung noch nicht abbezahlt haben, erhalten Sie rechtzeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.
Während der tilgungsfreien Anlaufzeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungsfreie Anlaufzeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Restschuld zum Ende der Zinsbindung.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Kosten, die für Ihre Förderung anrechenbar sind, nennen wir „förderfähige Kosten“. Manche Kosten können wir aber nicht anrechnen, sie sind nicht förderfähig. Beispiel: Wenn Sie Ihre bestehende Immobilie zum Effizienzhaus sanieren, sind die Kosten für den Einbau eines Ölbrennwertkessels nicht förderfähig. Details finden Sie in der Förderrichtlinie.
Zu einer Wohnung oder Wohneinheit gehört ein eigener Zugang, eine Küche oder Kochnische, Badezimmer und Toilette. Die Wohnung muss zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet und bestimmt sein. Eine Einliegerwohnung zählt als separate Wohnung, wenn sie abgeschlossen ist.
Bei Sanierung berücksichtigen wir die Anzahl der Wohnungen nach Sanierung.
Die höhere Förderung für die Erneuerbare-Energien-Klasse können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie im Zuge der Sanierung zum Effizienzhaus eine neue Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien einbauen und damit mindestens 65 % des Energiebedarfs des Gebäudes gedeckt wird.
Die höhere Förderung erhalten Sie auch, wenn mindestens 65 % des Energiebedarfs des Hauses zum Teil oder ganz durch unvermeidbare Abwärme erbracht werden.
Die höhere Förderung für die Nachhaltigkeits-Klasse (NH-Klasse) können Sie in Anspruch nehmen, wenn Ihr Wohngebäude Gebäude die Anforderungen des staatlichen „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ erfüllt.
Zu einer Wohnung oder Wohneinheit gehört ein eigener Zugang, eine Küche oder Kochnische, Badezimmer und Toilette. Die Wohnung muss zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet und bestimmt sein. Eine Einliegerwohnung zählt als separate Wohnung, wenn sie abgeschlossen ist.
Bei Sanierung berücksichtigen wir die Anzahl der Wohnungen nach Sanierung.
Zu einer Wohnung oder Wohneinheit gehört ein eigener Zugang, eine Küche oder Kochnische, Badezimmer und Toilette. Die Wohnung muss zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet und bestimmt sein. Eine Einliegerwohnung zählt als separate Wohnung, wenn sie abgeschlossen ist.
Bei Sanierung berücksichtigen wir die Anzahl der Wohnungen nach Sanierung.
Zu einer Wohnung oder Wohneinheit gehört ein eigener Zugang, eine Küche oder Kochnische, Badezimmer und Toilette. Die Wohnung muss zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet und bestimmt sein. Eine Einliegerwohnung zählt als separate Wohnung, wenn sie abgeschlossen ist.
Bei Sanierung berücksichtigen wir die Anzahl der Wohnungen nach Sanierung.
Zu einer Wohnung oder Wohneinheit gehört ein eigener Zugang, eine Küche oder Kochnische, Badezimmer und Toilette. Die Wohnung muss zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet und bestimmt sein. Eine Einliegerwohnung zählt als separate Wohnung, wenn sie abgeschlossen ist.
Bei Sanierung berücksichtigen wir die Anzahl der Wohnungen nach Sanierung.
Ein „Worst Performing Building" ist ein Gebäude, das hinsichtlich des energetischen Sanierungszustands zu den schlechtesten 25 % der Gebäude in Deutschland gehört.
Das heißt, Sie verwenden vorgefertigte Bauelemente für Fassade und gegebenenfalls Dach.
Voraussetzung ist, dass mindestens 3 Wohneinheiten im Gebäude bestehen.
Voraussetzung ist, dass mindestens 3 Wohneinheiten im Gebäude bestehen.
Wir berechnen dann 0,15 % pro Monat für noch nicht abgerufene Kreditbeträge.
Gebühr, die anfällt, wenn ein Kredit vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt wird.
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Experten für Energieeffizienz beauftragen
Energieeffizientes Sanieren erfordert umfangreiches Fachwissen. Eine Expertin für oder ein Experte für Energieeffizienz stellt sicher, dass die Maßnahmen zum gewünschten Ergebnis führen. Für diese Baubegleitung übernehmen wir 50 % der Kosten. Zugelassen sind alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind.
Expertinnen und Experten für Energieeffizienz erfüllen die hohen Ansprüche, die für Fachleute für hocheffiziente Sanierungen gelten. Sie sorgen für eine fachgerechte, unabhängige und neutrale Beratung und helfen Ihnen, die angestrebte Effizienzhaus-Stufe zu erreichen und staatliche Fördermittel optimal einzusetzen.
Sie garantieren, dass die hohen qualitativen Ansprüche an die energetischen Maßnahmen von der Planung bis zur Durchführung auch umgesetzt werden. Denn schon kleinste Fehler können dazu führen, dass die berechneten Effizienzwerte beim Energieverbrauch nicht erreicht werden – und Sie die erwartete Förderung nicht erhalten.
Die Experten sorgen also dafür, dass Sie am Ende eine hocheffiziente Immobilie besitzen und von den staatlichen Förderungen profitieren.
Im Kaufvertrag muss eine Schutzklausel für Sie enthalten sein. Damit haftet die Verkäuferin oder der Verkäufer dafür, dass die Immobilie die angegebene Effizienzhaus-Stufe erreicht. Für diese Schutzklausel stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung.
Sie können eine zusätzliche Förderung für die Baubegleitung erhalten. Dafür müssen die Kosten im Kaufvertrag separat ausgewiesen sein.
Die aktuellen Fördervoraussetzungen sehen vor, dass für die Beantragung einer Effizienzhaus-Stufe mit Nachhaltigkeits-Klasse das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ notwendig ist.
Eine Antragstellung ist erst dann zulässig, wenn für den jeweiligen Anwendungsfall mindestens eine akkreditierte Zertifizierungsstelle veröffentlicht wurde. Bitte prüfen Sie daher die Verfügbarkeit der Nachhaltigkeitszertifizierung, bevor Sie den Antrag stellen.
Wird der Antrag gestellt und im Rahmen der automatisierten Prozesse zugesagt, bevor mindestens eine akkreditierte Zertifizierungsstelle veröffentlicht wurde, behalten wir uns vor, die Zusage zu widerrufen.
So beantragen Sie den Förderkredit:
Bei Vorhaben am Gemeinschaftseigentum stellt die Wohnungseigentümergemeinschaft den Antrag, z. B. über die Hausverwaltung. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Eigentumsparteien beteiligt sind.
Wenn Sie als Eigentumspartei ausschließlich Maßnahmen an Ihrem Sondereigentum planen, stellen Sie den Antrag selbst.
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Finanzierungspartner finden und Kredit beantragen
Sprechen Sie vor dem Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen oder dem Kaufvertrag mit einem Finanzierungspartner. Bitte bringen Sie die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) mit, die Ihre Expertin für Energieeffizienz oder Ihr Experte für Energieeffizienz für Sie ausstellt. Planungs- und Beratungsleistungen können Sie schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.
Ihr Finanzierungspartner beantragt den Kredit für Sie. Ihr Kreditantrag berücksichtigt dabei nicht nur die Kosten für die Sanierung oder den Kauf, sondern auch für die Baubegleitung.
Sie schließen den Kreditvertrag mit Ihrem Finanzierungspartner ab.
Sobald Sie den Antrag gestellt haben, können Sie
Liefer- und Leistungsverträge abschließen (zum Beispiel Handwerksbetriebe beauftragen) oder
(wenn Sie erstmalig ein saniertes Effizienzhaus erwerben) die Immobilie kaufen.
Dann haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Aufschiebende oder auflösende Bedingung
Schließen Sie mit Ihrem Fachunternehmen Lieferungs- oder Leistungsverträge mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung ab. Darin ist vereinbart, dass die Verträge erst in Kraft treten, wenn Sie von der KfW eine Förderzusage für Ihr Vorhaben erhalten. Dies gilt auch für Kaufverträge im Rahmen des Ersterwerbs.
Der Antrag ist vor dem Beginn der Bauarbeiten (Lieferungs- oder Leistungsverträge) bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufvertrag) zu stellen.
2. Dokumentiertes Beratungsgespräch
Besprechen Sie Ihre Förderung zuerst mit Ihrem Finanzierungspartner. Ihr Finanzierungspartner dokumentiert dieses Beratungsgespräch zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit einem KfW-Formular.
Anschließend können Sie Liefer- und Leistungsverträge abschließen, zum Beispiel Handwerksbetriebe beauftragen.
Bitte beachten Sie: Diese Möglichkeit besteht nicht beim Kauf eines frisch sanierten Effizienzhauses (Ersterwerb).
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Bestätigung einreichen und Tilgungszuschuss erhalten
Haben Sie die Arbeiten abgeschlossen? Dann reichen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner die „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) ein, die Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz für Sie ausstellt. Wir prüfen die Bestätigung und schreiben Ihnen den Tilgungszuschuss gut.
Beim Kauf eines frisch sanierten Hauses erhalten Sie diese Bestätigung von Ihrem Bauträger.
Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Bausparkasse oder Versicherung. Sie können Ihren Antrag auch bei einem Finanzvermittler stellen – er wickelt die Antragstellung über einen Finanzierungspartner für Sie ab.
Die vollständigen Informationen zum Kredit finden Sie in den Merkblättern inklusive Richtlinie. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
Sprechen Sie hierzu bitte mit Ihrem Finanzierungspartner.
Ihr Finanzierungspartner leitet Ihre Antragsdaten zur Prüfung an die KfW weiter. Sofern alle Prüfungen unmittelbar abgeschlossen werden können, erhält der Finanzierungspartner von der KfW sofort eine Rückmeldung. Sind für eine Entscheidung vertiefte Prüfungen erforderlich, fordern wir bei Ihrem Finanzierungspartner die notwendigen Unterlagen und Angaben an und geben ihm Informationen zu unseren aktuellen Bearbeitungszeiten.
Bitte beachten Sie dabei, dass Ihr Finanzierungspartner weitere Prüfungen für den Abschluss eines Kreditvertrages vornehmen muss. Die KfW kann daher im konkreten Fall keine Aussage zu den gesamten Bearbeitungszeiten Ihres Kreditantrages treffen.
(siehe Richtlinie BEG WG, Nr. 9.3 „Einbindung eines Energieeffizienz-Experten“)
Derzeit sind dies:
die BDF-Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau (QDF, www.fertigbau.de)
die Gütegemeinschaft Holzbau-Ausbau-Dachbau e. V. (GHAD, www.ghad.de)
Den Mitgliederinnen und Mitgliedern dieser Gütegemeinschaften stehen zur Dokumentation der erbrachten Leistungen des Sachverständigen Formulare zur Verfügung. Spätestens bei der Gebäudeübergabe sind diese Formulare ausgefüllt an Sie zu übergeben. Die Dokumentation ist ausschließlich für Ihre Unterlagen bestimmt und ersetzt weder die „Bestätigung zum Antrag“ noch die „Bestätigung nach Durchführung“.
Diese Regelung bedeutet für Sie keinen Mehraufwand. Sie ist ein Hinweis darauf, dass Ihr Vorhaben die in Deutschland für Bauvorhaben geltenden gesetzlichen Regelungen einhalten muss. Dies betrifft insbesondere Regelungen in den Bereichen Baurecht, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Immissionsschutz.
Ja, Sie können die Förderung „Wohngebäude – Kredit (261)“ mit der neuen Heizungsförderung kombinieren und Ihre Vorhaben parallel durchführen. Wichtig ist, dass keine Kosten doppelt angesetzt werden. Das bedeutet, die Kosten für die neue Heizung sind aus den Gesamtkosten für die Sanierung zum Effizienzhaus herauszurechnen.
Die Kombination ist auch dann möglich, wenn Sie eine Zusage für die Förderung „Wohngebäude – Kredit (261)“ aus dem Jahr 2023 oder den Vorjahren haben. Die Voraussetzung hierfür ist, dass Sie für die neue Heizungsanlage keinen Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 29.12.2023 abgeschlossen haben.
Wichtiger Hinweis: Die Vorteile für ein Effizienzhaus Erneuerbare-Energien-Klasse im Programm „Wohngebäude – Kredit (261)“ können bei dieser Kombination nicht genutzt werden.
Ja, seit diesem Jahr (2024) können Sie die beiden Produkte miteinander kombinieren. Eine Anforderung an die bauliche und zeitliche Trennung der Vorhaben gibt es nicht mehr. Haben Sie beispielsweise im Jahr 2023 eine Förderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch genommen, muss diese Maßnahme nicht abgeschlossen sein, bevor Sie einen Antrag im Produkt 261 stellen können.
Ja, der Kredit kann bei Verkauf des geförderten Objektes auf den neuen Eigentümer übertragen werden. Alternativ können die Mittel auch beim Verkäufer verbleiben.
Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote
Weitere Fördermittel
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