Ab sofort können Sie wieder einen Antrag auf die Förderung „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298)“ stellen.
Wir fördern den Neubau und den Erstkauf klimafreundlicher Wohngebäude und Eigentumswohnungen in Deutschland. Gefördert werden die Stufen:
Klimafreundliches Wohngebäude
Ein Wohngebäude erreicht diese Förderstufe, wenn es gemäß der technischen Mindestanforderungen
die Effizienzhaus-Stufe 40 erreicht,
in seinem Lebenszyklus so wenig CO2 ausstößt, dass die Anforderung an Treibhausgasemissionen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ erfüllt werden und
nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.
Diese Anforderungen kann Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz einplanen und überprüfen.
Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG
Ein Wohngebäude erreicht diese Förderstufe, wenn es gemäß der technischen Mindestanforderungen
die Effizienzhaus-Stufe 40 erreicht,
die Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-PLUS) oder des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM)“ erfüllt, bestätigt durch ein Nachhaltigkeitszertifikat, und
nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.
Diese Anforderungen können Ihre Experten für Energieeffizienz und Berater für Nachhaltigkeit einplanen und überprüfen.
In beiden Förderstufen fördern wir die folgenden Maßnahmen:
Sie können den Kredit in einer Summe oder in Teilbeträgen innerhalb von 12 Monaten nach Zusage abrufen. Eine Verlängerung um maximal 24 Monate ist möglich.
Ab dem 13. Monat berechnen wir eine Bereitstellungsprovision, von 0,15 % pro Monat auf den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag.
Vorzeitige Rückzahlung
Sie können den gesamten ausstehenden Kreditbetrag vorzeitig zurückzahlen. Dafür zahlen Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Rückzahlungsbetrag, der sich aus Zins und Tilgung zusammensetzt. Der Betrag bleibt immer gleich hoch, wobei der Anteil der Tilgung wächst und der Anteil der Zinsen entsprechend sinkt.
Zeit, in der sich der Zins nicht verändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zinsbindung noch nicht abbezahlt haben, erhalten Sie rechtzeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.
Während der tilgungsfreien Anlaufzeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungsfreie Anlaufzeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Restschuld zum Ende der Zinsbindung.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Zeit, in der sich der Zins nicht verändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zinsbindung noch nicht abbezahlt haben, erhalten Sie rechtzeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.
Während der tilgungsfreien Anlaufzeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungsfreie Anlaufzeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Restschuld zum Ende der Zinsbindung.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Zeit, in der sich der Zins nicht verändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zinsbindung noch nicht abbezahlt haben, erhalten Sie rechtzeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.
Während der tilgungsfreien Anlaufzeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungsfreie Anlaufzeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Restschuld zum Ende der Zinsbindung.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Zeit, in der sich der Zins nicht verändert. Wenn Sie Ihren Kredit zum Ablauf der Zinsbindung noch nicht abbezahlt haben, erhalten Sie rechtzeitig ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung.
Während der tilgungsfreien Anlaufzeit zahlen Sie nur Zinsen, aber keine Tilgung. Dadurch ist Ihre monatliche Belastung zunächst kleiner. Aber: Je länger die tilgungsfreie Anlaufzeit ist, umso größer ist Ihre spätere monatliche Belastung und Ihre Restschuld zum Ende der Zinsbindung.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Sie zahlen nicht nur das geliehene Geld zurück, sondern auch einen Sollzins pro Jahr auf den noch nicht abbezahlten Kreditbetrag.
Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben dem Sollzins auch eventuelle sonstige Kosten. Der hier ausgewiesene effektive Jahreszins bezieht jedoch keine von der Hausbank im Einzelfall nach der Preisangabenverordnung zu berücksichtigenden Kosten ein, z. B. im Zusammenhang mit einer grundpfandrechtlichen Besicherung. Daher kann der für Sie maßgebliche effektive Jahreszins von dem hier ausgewiesenen effektiven Jahreszins abweichen.
Ein Gebäude gilt als klimafreundlich, wenn es
wenig Energie verbraucht und damit als Effizienzhaus 40 eingestuft wird,
wenig Treibhausgase ausstößt und damit die Anforderung an Treibhausgasemissionen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ erfüllt und
nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.
Diese Anforderungen kann Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz einplanen und überprüfen.
Eine Wohnung wird auch als Wohneinheit bezeichnet. Ein Einfamilienhaus gilt zum Beispiel als eine Wohneinheit.
Ein Gebäude erreicht diese Förderstufe, wenn es
als Effizienzhaus 40 eingestuft wird,
die Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS) oder des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM)“ erfüllt, bestätigt durch ein Nachhaltigkeitszertifikat, und
nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.
Diese Anforderungen können Ihre Experten für Energieeffizienz und Berater für Nachhaltigkeit einplanen und überprüfen.
Gebühr, die anfällt, wenn ein Kredit vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt wird.
Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Bausparkasse oder Versicherung.
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Spezialisten für Energieeffizienz und Nachhaltigkeit beauftragen
Klimafreundliches Bauen erfordert umfangreiches Fachwissen. Um die hohen Anforderungen zu erfüllen, ziehen Sie für die Planung und die Baubegleitung besonders qualifizierte Spezialisten hinzu:
eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz
eine Beraterin oder einen Berater für Nachhaltigkeit (nur bei der Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“)
Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz erstellt auch die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) für Sie. Diese Bestätigung brauchen Sie, wenn Sie den Förderkredit beantragen.
Experten für Energieeffizienz und Berater für Nachhaltigkeit haben das notwendige Fachwissen für klimafreundliches Bauen. Sie sorgen für eine qualifizierte, unabhängige und neutrale Beratung und helfen Ihnen dabei, ein energieeffizientes und nachhaltiges Gebäude zu bauen – und dafür staatliche Fördermittel zu erhalten
Bitte achten Sie darauf, dass im Kaufvertrag eine Schutzklausel für Sie enthalten ist. Damit haftet die Verkäuferin oder der Verkäufer dafür, dass die Immobilie die Förderbedingungen erfüllt. Für diese Schutzklausel stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung.
Bei Vorhaben am Gemeinschaftseigentum stellt die Wohneigentumsgemeinschaft den Antrag, zum Beispiel über die Hausverwaltung. Das gilt unabhängig davon, wie viele Eigentumsparteien beteiligt sind.
2
Finanzierungspartner finden und Kredit beantragen
Sprechen Sie vor dem Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen oder dem Kaufvertrag mit einem Finanzierungspartner. Hier beantragen Sie auch Ihren Förderkredit.
Zum Finanzierungsgespräch bringen Sie bitte die „Bestätigung zum Antrag“ mit, die Ihre Energieeffizienz-Expertin oder Ihr Energieeffizienz-Experte für Sie erstellt hat.
Gut zu wissen:
Planungs- und Beratungsleistungen können Sie schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.
Wichtig: Sie können die Fördermittel erst verbindlich einplanen, wenn Sie eine Zusage der KfW erhalten haben. Wenn Sie schon vorher starten, geschieht dies auf eigenes Risiko.
Zusage erhalten, Kreditvertrag abschließen und starten
Sobald Sie die Zusage der KfW erhalten haben, sind Ihre Fördermittel für Sie reserviert. Jetzt können Sie
den Kreditvertrag mit Ihrem Finanzierungspartner abschließen,
mit Ihrem Bauvorhaben starten und Liefer- und Leistungsverträge abschließen oder
die Immobilie kaufen.
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Bestätigung einreichen
Haben Sie Ihr Bauvorhaben abgeschlossen? Dann reichen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner möglichst schnell die „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) ein, die Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz für Sie ausstellt.
Beim Kauf eines Neubaus erhalten Sie diese Bestätigung von Ihrem Bauträger oder Fertighaushersteller.
Das kann Ihre Bank sein – aber auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Bausparkasse oder Versicherung.
Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.
Ein Wechsel von der BEG zu KFN ist nur unter Einhaltung einer Sperrfrist von 6 Monaten möglich.
Bitte beachten Sie: Sie können frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung auf die BEG-Förderung bei der KfW einen neuen Kredit für die KFN-Förderung beantragen. Die Sperrfrist gilt auch, wenn Sie das Vorhaben neu planen und eine andere Effizienzhaus-Stufe erreichen. Voraussetzung für die erneute Antragstellung: Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und keine Liefer- und Leistungsverträge oder Kaufverträge abgeschlossen.
Ja, ein Wechsel zwischen den zwei Förderstufen ist grundsätzlich möglich.
Wechsel in eine bessere Förderstufe
Ein Wechsel in eine bessere Förderstufe ist durch einen Verzicht auf die erste Zusage und eine erneute Antragstellung mit neuer BzA möglich. Voraussetzung: Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und keine Liefer- und Leistungsverträge oder Kaufverträge abgeschlossen.
Wechsel in eine schlechtere Förderstufe
Befinden Sie sich noch in der Bauplanung? Dann ist ein Wechsel in eine schlechtere Förderstufe durch einen Verzicht auf die erste Zusage und eine erneute Antragstellung mit neuer BzA möglich. Voraussetzung: Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und keine Liefer- und Leistungsverträge oder Kaufverträge abgeschlossen.
Sollte es während der Bauphase passieren, dass die geplante Förderstufe nicht erreicht wird, können Sie uns die Verschlechterung bis spätestens zur Einreichung der BnD mitteilen. In diesem Fall erfolgt in der bestehenden Zusage eine Anpassung des Verwendungszwecks und des Zusagebetrages.
Ja, erste Liefer- und Leistungsverträge oder den Kaufvertrag (beim Erstkauf) können Sie unter den unten aufgeführten Voraussetzungen auch vor Antragstellung schon abschließen.
Ausnahmeregelung bei Liefer- und Leistungsverträgen
Haben Sie eine aufschiebende Bedingung vereinbart? Dann können Sie bereits vor Antragstellung Liefer- und Leistungsverträge abschließen. Mit dem Bau dürfen Sie jedoch erst nach der Antragstellung beginnen.
Bitte beachten Sie: Die Änderung von Liefer- und Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung ist nicht zulässig.
Für die Formulierung der aufschiebenden Bedingung stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung:
Haben Sie eine aufschiebende Bedingung vereinbart? Dann können Sie bereits vor Antragstellung Ihren Kaufvertrag abschließen. Sie dürfen den Kaufpreis jedoch erst nach der Antragstellung bezahlen.
Bitte beachten Sie: Die Änderung des Kaufvertrages durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung ist nicht zulässig.
Für die Formulierung der aufschiebenden Bedingung stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung:
Nein, bei einem klimafreundlichen Wohngebäude sind Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt generell für alle Arten von Wärmeerzeugern, die der Beheizung und Trinkwassererwärmung dienen. Hierzu gehören auch Kaminöfen sowie sonstige Wärmeerzeuger, die zur Deckung der Heizlast nicht erforderlich sind und aus anderen Gründen – wie etwa zum Komfort – installiert werden.
Bei Wohnhäusern mit mehreren Wohneinheiten können Sie für alle Wohneinheiten die Produktnummer 298 beantragen.
Bewohnen Sie eine der im Wohngebäude vorhandenen Wohneinheiten selbst und möchten die Förderung für diese Wohneinheit separat beantragen? Dann können Sie auch zwei separate Anträge stellen – für die selbstgenutzte Wohneinheit die Produktnummer 297 und für die nicht selbstgenutzte(n) Wohneinheit(en) die Produktnummer 298. Hierfür sind zwei separate Bestätigungen zum Antrag erforderlich.
Ausnahme: Sie besitzen ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder eine Doppelhaushälfte und bewohnen mindestens 50 % der Wohneinheiten selbst? Dann reicht es aus, für beide Wohneinheiten einen Antrag im Programm 297 zu stellen.
Diese Regelung bedeutet für Sie keinen Mehraufwand. Sie ist ein Hinweis darauf, dass Ihr Vorhaben die in Deutschland für Bauvorhaben geltenden gesetzlichen Regelungen einhalten muss. Dies betrifft insbesondere Regelungen in den Bereichen Baurecht, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Immissionsschutz.
Ja, der Kredit kann bei Verkauf des geförderten Objektes auf den neuen Eigentümer übertragen werden. Alternativ können die Mittel auch beim Verkäufer verbleiben.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
Weitere Fördermittel
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