Zuschuss Nr.422Bundesförderung für effiziente GebäudeHeizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude

Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss bis zu 35 % der förderfähigen Kosten
  • für den Kauf und Einbau einer neuen, klima­freundlichen Heizung
  • für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

Grüner Haken

Seit dem Start der Heizungsförderung am 27. Februar 2024 wurden per 31.12.2024 knapp 227.000 Zuschüsse an Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen zugesagt.

Auch nach dem Jahreswechsel kann die Heizungsförderung der KfW weiterhin beantragt werden.

Sie erhalten den Effizienz­bonus für effiziente, elektrisch an­getriebene Wärme­pumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärme­pumpen bei bivalenten Kombi- und Kompakt­geräten. Voraus­setzung ist, dass Sie als Wärme­quelle Wasser, das Erdreich oder Ab­wasser nutzen oder ein natürliches Kälte­mittel ein­setzen.

Sie erhalten den Emissions­minderungs­zuschlag, wenn Sie Bio­masse­anlagen errichten, die nach­weislich den Emissions­grenz­wert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird un­abhängig von der Höchst­grenze der förder­fähigen Gesamt­kosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Emissions­minderungs­zuschlag be­antragen, reduzieren sich die förder­fähigen Gesamt­kosten für die Grund- und Bonus­förderung um pauschal 2.500 Euro. Die förder­fähigen Gesamt­kosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäude­fläche, so wird als Höchst­grenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Netto­grundfläche an der gesamten Netto­grundfläche entspricht.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäude­fläche, so wird als Höchst­grenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Netto­grundfläche an der gesamten Netto­grundfläche entspricht.

Kosten, die für die Förderung anrechen­bar sind, nennen wir „förderfähige Kosten“. Manche Kosten können wir nicht anrechnen, sie sind nicht förder­fähig. Details finden Sie im Merkblatt Heizungs­förderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude.

Wohn­einheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammen­hang liegende und zu dauerhaften Wohn­zwecken bestimmte Räume in Wohn­gebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungs­anschlüsse für Küche/Kochnische und Bad/WC).

Diese Bestätigung brauchen Sie, wenn Sie den Förderkredit beantragen.

Dabei handelt es sich um ein Formular, das Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz bzw. Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie ausfüllt, nachdem Sie Ihr Vorhaben umgesetzt haben.

Gemeinden und Gemeindeverbände, Städte, Landkreise und andere kommunale Gebiets­körperschaften – sowie deren rechtlich unselbst­ständige Eigenbetriebe.

Dabei handelt es sich um ein Formular, das Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz bzw. Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie ausfüllt, nachdem Sie Ihr Vorhaben umgesetzt haben.

Dabei handelt es sich um ein Formular, das Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz bzw. Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie ausfüllt, nachdem Sie Ihr Vorhaben umgesetzt haben.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäude­fläche, so wird als Höchst­grenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Netto­grundfläche an der gesamten Netto­grundfläche entspricht.

Wohn­einheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammen­hang liegende und zu dauerhaften Wohn­zwecken bestimmte Räume in Wohn­gebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungs­anschlüsse für Küche/Kochnische und Bad/WC).