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Anwendung von Ausschlusskriterien für das Liquiditätsportfolio

Die KfW verwendet Ausschlusskriterien zur nachhaltigen Portfoliosteuerung

In die Investitionsentscheidungen werden zusätzlich zu den ESG-Kriterien auch Ausschlusskriterien einbezogen. Damit soll dazu beigetragen werden, dass grundsätzlich keine KfW-Mittel an Emittenten fließen, durch deren Aktivitäten aus KfW-Sicht inakzeptable negative Auswirkungen auf bestimmte Aspekte im Bereich Umwelt und Soziales zu erwarten sind. Die Ausschlusskriterien orientieren sich an der IFC Exclusion List (eine Ausschlussliste der zur Weltbankgruppe gehörenden International Finance Corporation [IFC]) sowie an der bankweiten Ausschlussliste der KfW. Für Staatsanleihen und Anleihen von Gebietskörperschaften werden keine Ausschlusskriterien berücksichtigt.

AusschlusskriteriumErklärung
1.Produktion oder Geschäftstätigkeiten, die Zwangsarbeit oder Kinderarbeit in Anspruch nehmen gemäß der ILO Kernarbeitsnormen.
2. Unter internationale Ausstiegs- oder Verbotsbestimmungen fallende Produktion, Verwendung oder Handel von bzw. mit Pestiziden/Herbiziden sowie anderen gefährlichen Stoffen.
3.Handel mit Tieren oder Tierprodukten, die unter die Bestimmungen von CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) fallen.
4.Produktion von Kosmetika etc. unter Zuhilfenahme von Tierversuchen.
5.Kommerzielle Abholzung von primären Feuchtwäldern.
6.Investitionen, die mit der Zerstörung ** oder erheblichen Beeinträchtigung – ohne angemessene Kompensation nach internationalen Standards – von besonders schützenswerten Gebieten einherzugehen drohen.
7.Produktion oder Handel von kontroversen Waffen oder wichtigen Komponenten hiervon (nukleare Waffen und radioaktive Munition, biologische und chemische Massenvernichtungswaffen, Streubomben, Anti-Personen Minen, angereichertes Uran).
8.Produktion oder Handel von radioaktivem Material. Dies betrifft nicht die Beschaffung medizinischer Geräte, von Geräten zur Qualitätskontrolle oder andere Verwendungen, für die die radioaktive Quelle unbedeutend und / oder angemessen abgeschirmt ist.
9.Atomkraftwerke (ausgenommen Maßnahmen, die im Bestand Umweltgefahren mindern) sowie Minen mit Uran als wesentlicher Gewinnung.
10.Prospektion, Exploration und Abbau von Kohle; wesentlich für Kohle genutzte landgestützte Verkehrsmittel und -infrastruktur; wesentlich mit Kohle befeuerte Kraftwerke, Heizwerke und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zugehörige Stichleitungen. ***
11.Nicht-konventionelle Prospektion, Exploration und Abbau von Öl aus Ölschiefer, Teer- oder Ölsanden.
12.Anbau und Verarbeitung von Tabak.
13.Kontroverse Formen des Glücksspiels: Betreiben von Casinos, Herstellung von Geräten bzw. sonstiges Equipment für Casinos oder Wettbüros bzw. Unternehmen, die durch Online-Wetten Umsätze generieren (hierbei werden sogenannte "short odds" als "kontroverse Form des Glückspiels" gesehen).
14.Jedwede Geschäftstätigkeit, die Pornografie beinhaltet.

** “Zerstörung” meint die (i) Vernichtung oder hochgradige Verminderung der Intaktheit eines Gebiets, verursacht durch einen größeren und lange anhaltenden Wandel der Nutzung von Land oder Wasser, oder (ii) die Veränderung eines Habitats in der Weise, dass die Fähigkeit des Gebiets, seine Funktion wahrzunehmen, verloren geht.

*** Investitionen in Stromübertragungsnetze mit wesentlicher Kohlestromeinspeisung werden nur in Ländern und Regionen verfolgt, die über eine ambitionierte nationale Klimaschutzpolitik bzw. -strategie (NDC) verfügen, oder wenn die Investitionen gezielt der Minderung des Kohlestromanteils im betreffenden Netz dienen. In Entwicklungsländern können wesentlich mit Kohle befeuerte Heizwerke und KWK in streng zu prüfenden Einzelfällen mit besonders hohem Nachhaltigkeitsbeitrag mitfinanziert werden, sofern sie nachweislich ohne klimafreundlichere Alternative sind und besondere Umweltgefahren gemindert werden.