Sonderprogramme „Flüchtlingseinrichtungen“ und „Beseitigung von Hochwasserschäden 2021“ (Pr. 208) mit folgenden Sonderregelungen:
- Beim Sonderprogramm „Flüchtlingseinrichtungen“ finanzieren wir alle Investitionen in den Neu- und Umbau, den Erwerb, die Modernisierung sowie die Ausstattung von Flüchtlingseinrichtungen. Für Anträge, die ab dem 22.03.2022 eingehen, gilt ein Förderhöchstbetrag von 10 Mio. Euro (zuvor 25 Mio. Euro).
- Beim Sonderprogramm „Beseitigung von Hochwasserschäden 2021“ finanzieren wir alle Investitionen zur Beseitigung von Schäden und zur Wiederherstellung der kommunalen Infrastruktur in den von Hochwasser betroffenen Gebieten mit bis zu 100 % der Kosten.
- Für diese Varianten sind bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 - 3 Tilgungsfreijahren (20/3) möglich. Die Zinsen werden für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben.
- Sie können die Sonderförderung „Flüchtlingseinrichtungen“ bis zum 31.12.2022 und die Sonderförderung „Beseitigung von Hochwasserschäden 2021“ bis zum 30.06.2022 beantragen.
- Geben Sie Im Antragsformular unter dem Punkt "Vorhabensbeschreibung" den Namen des Sonderprogramms "Flüchtlingseinrichtungen" beziehungsweise „Beseitigung von Hochwasserschäden 2021“ sowie eine kurze Beschreibung der Maßnahmen an.
Mit dem IKK – Investitionskredit Kommunen fördern wir Investitionen der Kommunen in die kommunale und soziale Infrastruktur. Gefördert werden bis zu 150 Mio. Euro Kreditbetrag pro Jahr und Antragsteller – in folgenden Bereichen:
Das Förderprodukt kommt nicht in Frage für:
- Kassenkredite
- Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben
- Kauf von Grundstücken, die mittelfristig nicht im kommunalen Eigentum verbleiben, sondern zügig weiterveräußert werden – zum Beispiel als Bauland an Privatpersonen
- Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen Kommunen, Eigenbetriebe oder Gemeindeverbände eine im Widerspruch zum EU-Beihilferecht stehende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Im Einzelfall prüft die KfW dies im Rahmen der Antragsbearbeitung.
Beachten Sie zudem unsere Paris-kompatiblen Sektorleitlinien (PDF, 394 KB, barrierefrei), die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit Ihrer Investitionen definieren. In diesem Fall gilt die Sektorleitlinie für den Gebäudesektor (Kapitel 2.4).