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Bis zu 30.000 Euro Zuschuss pro Wohnung für Neubau
Energieeffizient Bauen - Kredit (153)
Bis zu 48.000 Euro Zuschuss pro Wohnung für Sanierung
Energieeffizient Sanieren - Kredit (151/152)
Barrieren reduzieren und Wohnkomfort erhöhen
Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
Strom mit Photovoltaik-Anlage erzeugen
Erneuerbare Energien – Standard (270)Förderratgeber für Wohnungsunternehmen
Steigende Energiekosten und demografischer Wandel - dafür brauchen Sie als Wohnungsunternehmen Lösungen:
Ihr Wohnungsbestand sollte energetisch effizient sein und die Bedürfnisse junger Familien und älterer Menschen berücksichtigen. Planen Sie daher bei einer energetischen Sanierung gleich Maßnahmen zum barrierearmen Umbau mit ein.
Clever kombiniert:
Bündeln Sie Maßnahmen, beantragen Sie gleichzeitig Fördermittel für die energieeffiziente Sanierung und den altersgerechten Umbau und sparen Sie so doppelt.
Ihre Vorteile:
- Sie reduzieren Kosten
- Ihre Mietobjekte werden attraktiver
- Die Mietnebenkosten sinken - der Wohnkomfort steigt
Auch beim Neubau von energieeffizientem Wohnraum können Sie mehrere Förderprodukte kombinieren.
Diese Maßnahmen fördern wir - gehen Sie auf Entdeckungstour
Wichtig: Erst Förderantrag stellen - dann Vorhaben beginnen!
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Kredit
153Energieeffizient Bauen
Für den Bau oder Kauf eines neuen KfW-Effizienzhauses
- Förderkredit bis zu 120.000 Euro Kredit für jede Wohnung
- Weniger zurückzahlen: bis zu 30.000 Euro mit dem Tilgungszuschuss
- Auch für den Kauf einer neuen Eigentumswohnung
Nutzen Sie weitere Produkte als Ergänzung
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Zuschuss
431Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung
Für die Planung und Baubegleitung durch einen Experten für Energieeffizienz
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Zuschuss
433Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle
Der Zuschuss für innovative Energiegewinnung
- Zuschuss bis zu 28.200 Euro je Brennstoffzelle
- Für den Einbau in neue oder bestehende Gebäude
- Für Wohn- und Nichtwohngebäude
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Kredit
151, 152Energieeffizient Sanieren – Kredit
Für die komplette Sanierung oder für einzelne energetische Maßnahmen
- Förderkredit bis zu 120.000 Euro für die Komplettsanierung zum KfW-Effizienzhaus oder 50.000 Euro für Einzelmaßnahmen
- Auch für den Kauf einer sanierten Immobilie
- Weniger zurückzahlen: bis zu 48.000 Euro Tilgungszuschuss
Nutzen Sie weitere Produkte als Ergänzung
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Zuschuss
431Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung
Für die Planung und Baubegleitung durch einen Experten für Energieeffizienz
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Kredit
167Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit
Für die Umstellung Ihrer Heizung auf erneuerbare Energien
- Förderkredit bis zu 50.000 Euro
- Auch für den Kauf von saniertem Wohnraum mit neuer Heizungsanlage
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Zuschuss
433Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle
Der Zuschuss für innovative Energiegewinnung
- Zuschuss bis zu 28.200 Euro je Brennstoffzelle
- Für den Einbau in neue oder bestehende Gebäude
- Für Wohn- und Nichtwohngebäude
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Kredit
159Altersgerecht Umbauen – Kredit
Kredit für den Abbau von Barrieren, mehr Wohnkomfort und besseren Einbruchschutz
- Förderkredit bis zu 50.000 Euro, unabhängig von Ihrem Alter
- Für alle, die Barrieren reduzieren und sich vor Einbruch schützen wollen
- Auch für den Kauf von umgebautem Wohnraum
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Kredit
270Erneuerbare Energien – Standard
Der Förderkredit für Strom und Wärme
- Für Photovoltaik, Wasser, Wind, Biogas und vieles mehr
- Für Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, für Netze und Speicher
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Kredit
271, 281Erneuerbare Energien – Premium
Der Förderkredit mit Tilgungszuschuss für Wärme
- Kredit mit Tilgungszuschuss: bis zu 50% weniger zurückzahlen
- Bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag
- Besonders hohe Förderung für den Austausch alter Heizungsanlagen
Tipp: KfW-Förderprodukte kombinieren und doppelt sparen!
In den Förderprodukten Energieeffizient Bauen und Sanieren sind auch Contracting-Vorhaben förderfähig.
Stand: 08/2020
Die konkreten Produktbedingungen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Merkblättern.
Können Wohnungsunternehmen den Bestand auch abschnittsweise sanieren?
Da in größeren Objekten der Wohnungsbestand nicht immer gleichzeitig vollständig altersgerecht umgebaut werden kann, wird bei abschnittsweisen Investitionen eine flexible Finanzierung angeboten.
Es besteht die Möglichkeit, nur einzelne Wohnungen in demselben oder verschiedenen Objekten zu modernisieren, ohne vorherige Angabe der einzelnen Investitionsorte. Damit stehen die Fördermittel im Bedarfsfall (z. B. bei frei werdenden Wohnungen) kurzfristig zur Verfügung. Insofern müssen bei der Antragstellung noch keine konkreten Angaben zu den Objekten und Maßnahmen erfolgen. Es ist ausreichend, wenn nach vollständigem Einsatz der Mittel - spätestens 12 Monate nach Vollauszahlung - dem Finanzierungspartner eine Liste der geförderten Objekte und Maßnahmen eingereicht wird.
Wer kann Anträge stellen?
Alle Träger von Investitionsmaßnahmen sowie Ersterwerber von neu sanierten bzw. errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen.
Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich Unternehmensgröße, Umsatz und Mitarbeiteranzahl.
Wann kann das Unternehmen als Ersterwerber einen Antrag stellen?
Eine Antragstellung für den Ersterwerb einer neu sanierten bzw. errichteten Wohnung/eines neu sanierten bzw. errichteten Wohnhauses ist innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme möglich, sofern der Bauträger/Verkäufer für dieses Investitionsobjekt noch keine Kreditzusage erhalten hat. Dabei sind die förderfähigen energetischen Sanierungs- bzw. Umbaukosten der gekauften Wohneinheit(en) in den Förderprodukten 151/152 bzw. 159 gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen, z. B. durch Angabe im Kaufvertrag oder in einer separaten Aufstellung durch den Bauträger/Verkäufer. Für das Förderprodukt 151/152 sind diese ausgewiesenen förderfähigen Kosten vom Experten für Energieeffizienz in die "Bestätigung zum Antrag" zu übernehmen.
Der Kreditantrag ist vor Abschluss des Kaufvertrages (Vorhabensbeginn) zu stellen. Als Kreditantrag in diesem Sinne gilt auch ein formloser Antrag oder ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch inklusive KfW-Förderung bei Ihrem Finanzierungspartner zum geplanten Vorhaben.
Der formgerechte Antrag muss dann innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei uns eingehen. Bei Eingang nach Ablauf der 3-Monats-Frist ist eine Förderung möglich, wenn das Vorhaben zu weniger als 50 % realisiert ist (Kaufpreiszahlung geringer als 50 %).
Sofern bereits eine Förderung für das Objekt ausgereicht wurde, ist die Übernahme des Förderkredites (z. B. vom Bauträger) möglich.
Was muss das Unternehmen bei der Antragstellung beachten?
Bevor Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, stellen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner den entsprechenden Kreditantrag bzw. führen ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch inklusive KfW-Förderung. Danach können Sie auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen. Wenn Ihr Kreditantrag innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingeht bzw. bei Überschreiten dieser Frist das Vorhaben zu diesem Zeitpunkt zu weniger als 50 % realisiert wurde, ist eine Förderung möglich.
Als Vorhabensbeginn gilt der Start der Bauarbeiten vor Ort. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Beim Ersterwerb von modernisierten bzw. neu errichteten Wohnobjekten gilt der Abschluss des notariellen Kaufvertrages als Vorhabensbeginn. Die 50 %-Regel bezieht sich in diesem Fall auf den Stand der Kaufpreiszahlung.
Was muss bei der Antragstellung hinsichtlich der Bestätigung zum Antrag beachtet werden?
In den Produkten 151/152 sowie 153 ist der Kreditantrag auf Grundlage einer "Bestätigung zum Antrag" einzureichen. Diese muss eine 15-stellige Identifikationsnummer (BzA-ID), einen fortlaufenden Seitenzähler sowie einen Datums- und Zeitstempel ausweisen, der auf allen Seiten übereinstimmt. Handschriftliche Änderungen/Ergänzungen sind ausschließlich im Punkt 1 der Bestätigung zum Antrag (Angaben zum Antragsteller) zulässig.
Weiterhin darf das "Gültig-bis-Datum" auf der Bestätigung zum Antrag zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der KfW noch nicht überschritten sein.
Es werden noch weitere Fördermittel benötigt, da sich die Kosten für die geplanten Maßnahmen erhöht haben. Kann die Förderung aufgestockt werden?
Ja, der Kredit kann bis zum jeweiligen Förderhöchstbetrag aufgestockt werden, solange die "Bestätigung nach Durchführung" für die Ursprungszusage noch nicht der KfW vorgelegt wurde (gilt nur für 151/152 sowie 153) bzw. der Verwendungsnachweis gegenüber dem Finanzierungspartner noch nicht erbracht wurde (gilt nur für 159/167). In den Produkten 151/152,153, 159 sowie 167 kann auf den jeweils aktuellen Förderhöchstbetrag aufgestockt werden. Das entsprechende KfW Effizienzhaus-Niveau bzw. die Einzelmaßnahmen müssen dazu bei Eingang des Aufstockungsantrages in der KfW förderfähig sein.
Dazu wird ein neuer formgerechter Antrag zu den dann gültigen Konditionen, einschließlich einer neuen "Bestätigung zum Antrag" (gilt nur für 151/152 sowie 153) bei der KfW gestellt.
In der Bestätigung zum Antrag sind nur die Aufstockungskosten anzugeben. Sofern in den Produkten 151/152 sowie 153 keine neue "Bestätigung zum Antrag" erstellt (z. B. Sachverständige ist nicht aus Expertenliste) oder das aktuelle Merkblatt nicht mehr für das Vorhaben angewendet werden kann (z. B. geänderte technische Mindestanforderungen) erfolgt die Aufstockung auf Basis der technischen Mindestanforderungen der Ursprungszusage und zu den aktuellen finanztechnischen Konditionen (Zinsen, Tilgungszuschuss, Annuität, außerplanmäßiges Tilgungsrecht).
Gibt es eine Altersvorgabe an die zu fördernden Gebäude?
Im Förderprodukt Energieeffizient Sanieren (151/152) sind energieeffiziente Maßnahmen an Wohngebäuden förderfähig, für die vor dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wurde.
Wie erfolgt die Antragstellung im Rahmen einer Bauträgerfinanzierung?
Zur Sicherung von Produktbedingungen bzw. Zinskonditionen für zukünftige Erwerber kann der Bauträger KfW-Fördermittel beantragen und bei Verkauf der einzelnen Wohneinheiten die entsprechende Förderzusage an den/die Käufer übertragen.
Hierbei muss der Bauträger über seinen Finanzierungspartner für die betreffenden Investitionseinheiten jeweils einen eigenen Antrag stellen. Hierdurch ist nach dem Verkauf der einzelnen Wohneinheiten eine unkomplizierte Übertragung der Förderzusage auf den Erwerber möglich.
Sofern an den Bauträger Zusagen für das Investitionsobjekt ausgereicht wurden, ist der Erwerber auf die bestehende Förderzusage der KfW hinzuweisen. Eine separate Antragstellung durch den Erwerber des Objektes bzw. einzelner Wohneinheiten ist dann nicht möglich.
Was passiert, wenn der Erwerber der Wohneinheit die an den Bauträger ausgereichte Förderzusage nicht übernehmen möchte?
Die Förderung kann:
- beim Bauträger verbleiben oder
- bei bereits erfolgter Auszahlung vom Bauträger vorzeitig zurückgeführt werden oder
- durch eine Verzichtserklärung vor Auszahlung nicht in Anspruch genommen werden.
In den Produkten Altersgerecht Umbauen - Kredit (159) und Energieeffizient Sanieren - Ergänzungskredit (167) fällt bei vorzeitiger Rückzahlung der Förderzusage die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts an. Dies gilt seit dem 17.04.2018 auch für Zusagen in den Produkten Energieeffizient Sanieren (15/152) und Energieeffizient Bauen (153).
In den Produkten Energieeffizient Bauen (153) und Energieeffizient Sanieren (151/152, 167) sowie Altersgerecht Umbauen (159) sind "alle Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden sowie Eigentumswohnungen" (Merkblatt) antragsberechtigt.
Sind Boardinghäuser förderfähig?
Nein, Boardinghäuser, im Sinne von gewerblich genutzten Beherbergungsbetrieben sind nicht förderfähig.
Was ist bei Einbindung von Drittmitteln nach § 559a BGB hinsichtlich der Anrechnung auf die Miethöhe zu beachten?
Die mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt verbilligten KfW-Förderprodukte als auch die KfW-Eigenmittel-Produkte sind den Mitteln aus öffentlichen Haushalten gemäß § 559a (2) BGB gleichgestellt.
Auf welcher Grundlage erfolgt die Effizienzhaus-Berechnung?
In den Produkten Energieeffizient Sanieren (151) sowie "Energieeffizient Bauen (153) werden auf Grundlage der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) verschiedene KfW-Effizienzhaus-Niveaus gefördert. Die technischen Einzelheiten zur Berechnung können den Anlagen zum jeweiligen Produktmerkblatt entnommen werden.
Für den Experten für Energieeffizienz hat die KfW eine Liste mit den häufig gestellten technischen Fragen (Anlage zum Merkblatt - Liste der Technischen FAQ) zusammengestellt. Gleichzeitig hat die Deutsche Energie-Agentur (dena) einen Leitfaden "Wärmebrücken in der Bestandssanierung - Leitfaden für Fachplaner und Architekten" veröffentlicht. Diese beiden Unterlagen sind u. a. in das Online-Angebot des KfW-Partnerportals bei den Informationen für "Architekten, Bauingenieure und Energieberater" aufgenommen.
Können (Wohnungs-) Unternehmen/Unternehmer Leistungen selbst erbringen?
(Wohnungs-)Unternehmen können die förderfähigen Vorhaben durch angestellte fachlich qualifizierte Mitarbeiter/eigene Gewerke bzw. Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können Unternehmer/Gesellschafter die eigenen Fachunternehmen mit der Durchführung ihrer privaten Vorhaben beauftragen.
Wie werden die Zinsen festgelegt und wie gestaltet sich die Finanzierung?
Für die Festlegung des Zinssatzes wird der am Tag der Zusage in der KfW gültige Produktzinssatz oder der bei Antragseingang in der KfW für Sie günstigere Produktzinssatz herangezogen.
Der Auszahlungssatz, die Abruffrist, der Beginn der Bereitstellungsprovision sowie weitere Finanzierungsparameter werden entsprechend den jeweiligen Produktbedingungen in der Kreditzusage vereinbart.
Gibt es Besonderheiten bei der Förderung von Heimen?
Bei Heimen, die überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt werden (über 50 % der Gebäudenutzfläche), können die im jeweiligen Produkt (151/152, 153, 167) förderfähigen Maßnahmen am gesamten Objekt (ohne Differenzierung nach den Flächen) finanziert werden.
Die Förderhöchstbeträge richten sich nach der Anzahl der Wohneinheiten.
Der barrierearme Umbau von Studentenwohnheimen wird im Produkt Altersgerecht Umbauen - Kredit (159) gefördert.
In Heimgebäuden/Betreutes Wohnen besteht eine abgeschlossene Wohneinheit mindestens aus einem Wohn-/Schlafraum. Küche und Bad dürfen außerhalb der Wohneinheit liegen. Mehrere Wohn-/Schlafräume innerhalb einer Wohngemeinschaft (=abgeschlossene Wohneinheit) gelten grundsätzlich insgesamt als eine Wohneinheit.
Ausschluss der Förderung im Produkt Altersgerecht Umbauen (159):
Umbaumaßnahmen an Heimen, die unter die Landesgesetze und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Heimordnungsrechts der Länder fallen, sind nicht förderfähig.
Wie können innovative Technologien berücksichtigt werden?
Insbesondere bei der Errichtung bzw. Sanierung von KfW-Effizienzhäusern können innovative Technologien zum Einsatz kommen. Eine Förderung dieser Techniken ist möglich, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt und die Produktbedingungen die Förderung dieser Maßnahmen nicht explizit ausschließen. Bezüglich des Ansatzes im Rahmen der Berechnung der KfW-Effizienzhäuser ist das öffentlich rechtliche Nachweisverfahren einzuhalten.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der Anlage zum Merkblatt - Liste der Technischen FAQ.
Kann der Kredit vom Finanzierungspartner gekündigt werden?
Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite - Vertragsverhältnis Hausbank - Endkreditnehmer - (AB-EKN) - ist der Finanzierungspartner berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund, z. B. weil dieser zu Unrecht erlangt oder nicht seinem Zweck entsprechend verwendet wurde, ganz oder teilweise zu kündigen. In diesen Fällen kann ggf. auch ein Zinszuschlag anfallen.
Welche Kosten können in einem Wohngebäude mit gewerblich genutzten Flächen gefördert werden?
Sind in einem Wohngebäude gewerblich genutzte Flächen enthalten, für die unter Berücksichtigung des § 22 EnEV keine getrennte Bilanzierung als Nichtwohngebäude erforderlich ist, können diese Flächen und die zugehörigen förderfähigen Kosten im Rahmen der Wohngebäudeförderung berücksichtigt werden (z. B. Anwaltskanzlei, Steuerberaterbüro, Arztpraxis). Die energetischen Kosten für die Nichtwohnflächen können aus der Förderung für die Wohneinheiten mitfinanziert werden. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die gewerblichen Flächen nicht als Wohneinheiten. Die Einstufung gemischt genutzter Gebäude ist Aufgabe des Experten für Energieeffizienz.
Was passiert nach Ablauf der ersten Zinsbindung?
Für Kredite mit einer über die Zinsbindungsfrist hinausgehenden Laufzeit erhalten Sie rund 16 Wochen vor Ende der Zinsbindungsfrist über Ihren Finanzierungspartner ein indikatives Zinsangebot für die nächste Zinsbindung. Der tatsächliche Zinssatz wird mit dem Verlängerungsangebot (Prolongation) ca. 5 Wochen vor Ende der Zinsbindung festgelegt.
Kriterien für die Festlegung des Prolongationszinssatzes sind die Restlaufzeit des Kredites sowie die Refinanzierungskonditionen der KfW zum Zeitpunkt des Prolongationsangebotes. Eine etwaige Zinsverbilligung durch den Bund entfällt nach der ersten Zinsbindung.
Das Verlängerungsangebot gilt als angenommen, wenn die ausstehende Kreditvaluta nicht spätestens zum Zinsbindungsende an die KfW zurückgezahlt wurde.
Zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sind neben einer vollständigen auch teilweise Rückzahlungen kostenfrei möglich.
Welche Sachverständige sind in den Förderprodukten Energieeffizient Bauen und Sanieren zugelassen?
Zugelassen sind ausschließlich Experten aus den entsprechenden Kategorien für Energieeffizient Bauen und Sanieren der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter https://www.energie-effizienz-experten.de/
Hinweis: Bei der energetischen Sanierung oder beim Neubau muss der Experte für Energieeffizienz die in den Technischen Mindestanforderungen definierten Leistungen im Rahmen einer energetischen Fachplanung und Begleitung der Baumaßnahme erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden Teilleistungen durch Dritte (z. B. Fachplaner oder bauüberwachender Architekt) erbracht, sind diese vom Experten im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.
Unter welchen Voraussetzungen wird ein Tilgungszuschuss gewährt?
In den Produkten Energieeffizient Sanieren (151, 152) sowie Energieeffizient Bauen (153) wird bei Erreichen bestimmter energetischer Kennwerte ein entsprechender Tilgungszuschuss gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung ist die Beantragung des entsprechenden energetischen Förderniveaus (KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen) auf Basis der Planungsunterlagen.
Kann nach der Kreditzusage in eine andere Förderstufe (KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahme) gewechselt werden?
Ja,
- für noch nicht abgerufene/ausgezahlte Kreditbeträge, wenn
- die Regelungen zum Vorhabensbeginn weiterhin eingehalten werden.
Erklären Sie bitte gegenüber Ihrem Finanzierungspartner einen Verzicht auf die noch nicht abgerufene KfW-Förderung und stellen Sie einen vollständigen neuen Antrag (einschließlich neuer "Bestätigung zum Antrag") für das (andere) KfW-Effizienzhaus-Niveau oder Einzelmaßnahmen.
Die neue Zusage erfolgt zu den dann aktuellen Produktbestimmungen und Konditionen (u. a. Zinssatz und Tilgungszuschusshöhe).
Für abgerufene Kreditbeträge oder wenn die Regelungen zum Vorhabensbeginn nicht mehr eingehalten werden, ist:
- ein Wechsel in eine höhere Förderstufe nicht mehr möglich
- für einen Wechsel in eine niedrigere KfW-Effizienzhausförderung oder zu Einzelmaßnahmen ist eine mindestens dem ursprünglichen Merkblatt technisch entsprechende "Bestätigung zum Antrag" einzureichen. Der Verwendungszweck, die Höhe des Tilgungszuschusses und, sofern erforderlich, die Höhe des Zinssatzes sowie der Förderhöchstbetrag werden auf Basis der ursprünglichen Produktbestimmungen angepasst.
Die Möglichkeit zum Wechsel wird seitens der KfW in der Regel nur einmal für ein Vorhaben eingeräumt. Diese Kulanz setzt das Einverständnis des Finanzierungspartners voraus.
Wann erfolgt die Gutschrift des Tilgungszuschusses?
Die Gutschrift des Tilgungszuschusses erfolgt 3 Monate nach dem Termin der Zins- und/oder Tilgungszahlungen, welcher der Prüfung und Anerkennung der Bestätigung nach Durchführung durch die KfW folgt.
Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Kreditvaluta geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, erfolgt der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Kreditvaluta.
Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.
Kann auf die bereits zugesagte Förderung verzichtet werden und welche Konsequenzen entstehen daraus?
Ein Verzicht ist jederzeit möglich.
Ein neuer Antrag aus dem bereits beantragten Produkt für das gleiche Vorhaben kann jedoch frühestens 6 Monate nach Eingang des Verzichts bei der KfW (Sperrfrist) gestellt werden.
Sofern auf die Förderzusage verzichtet wurde, weil ein besseres Effizienzhausniveau erreicht wird, entfällt die 6-monatige Sperrfrist.
Können energetische bzw. barrierereduzierende Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Wohnflächenerweiterung durch Anbau oder Ausbau von nicht beheizten Flächen (z. B. Dachgeschoss) in den Produkten 151,152 und/oder 159 gefördert werden?
Ja, energetische bzw. barrierereduzierende Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Wohnflächenerweiterung durch Erweiterung des bestehenden Gebäudes (z. B. durch Anbau) oder durch den Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen können mit finanziert werden.
Dabei ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung die Bemessungsgrundlage für den maximal möglichen Kreditbetrag.
Sofern ausschließlich in der Erweiterung oder im Ausbau eine neue abgeschlossene Wohneinheit entsteht (ohne Einbeziehen von Bestandswohnfläche), ist eine Antragstellung für diese Wohneinheit nur im Produkt Energieeffizient Bauen (153) möglich.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem Produkt Energieeffizient Sanieren und Energieeffizient Bauen für dieselbe Wohneinheit ist nicht möglich.
Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind durch Erweiterung, Ausbau oder Umwidmung beheizter bzw. unbeheizter Nichtwohnflächen neu entstehende Wohneinheiten als energetische Sanierung im Programm 151/152 förderfähig.
Bei einer förderfähigen Wohnflächenerweiterung sind nicht zwingend Maßnahmen am Bestand durchzuführen.
Wird bei einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnfläche der darauf entfallene Anteil energetischer bzw. barrierereduzierender Maßnahmen in den Produkten 151,152 und/oder 159 gefördert?
Ja, der auf die energetische bzw. barrierereduzierende Sanierung entfallende Kostenanteil kann bei der Umwidmung beheizter Nichtwohnflächen in Wohnfläche gefördert werden.
Basis für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Die Einteilung in beheizte und unbeheizte Räume erfolgt entsprechend der Definition der Energieeinsparverordnung (EnEV) und ist Aufgabe des Experten für Energieeffizienz.
Hinweis: Die im Punkt Baujahr genannten Anforderungen an die Gebäudekulisse sind für das Produkte Energieeffizient Sanieren (151/152) zu beachten.
Wie weit hält sich die KfW an diese FAQ gebunden?
Diese FAQ beinhalten die Spruchpraxis sowie ggf. Bearbeitungskulanzen der KfW. Als solche sind diese FAQ für die KfW nicht verbindlich und begründen keine Rechtsansprüche. Die FAQ erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sachlich begründeten Einzelfällen sind anderslautende Entscheidungen der KfW möglich. Grundsätzlich kommen die geltenden FAQ zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der KfW zur Anwendung. Eine Günstiger-Stellung des Kunden durch aktuellere FAQ ist jedoch möglich..
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Zu einer Wohnung oder Wohneinheit gehört ein eigener Zugang, eine Küche bzw. Kochnische, Badezimmer und Toilette. Die Wohnung muss zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet und bestimmt sein. Eine Einliegerwohnung zählt als separate Wohnung, wenn sie abgeschlossen ist.
Beim Ersterwerb berechnen wir den Förderhöchstbetrag je Wohneinheit gemäß Kaufvertrag.
Der Tilgungszuschuss reduziert Ihren KfW-Kredit und verkürzt somit die Laufzeit. Sie müssen also nicht den gesamten Betrag zurückzahlen. Je besser der KfW-Effizienzhaus-Standard Ihrer Immobilie, desto höher ist der Tilgungszuschuss.
Die Höhe der Tilgungszuschüsse finden Sie im Bereich "Konditionen".
Das KfW-Effizienzhaus ist ein technischer Standard, den wir in unseren Förderprodukten nutzen. Unterschiedliche Zahlenwerte geben an, wie hoch der Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust der Immobilie im Verhältnis zu einem vergleichbaren Neubau ist. Dabei gilt: Je niedriger die Zahl, desto höher die Energieeffizienz und umso höher die Förderung.
Der Tilgungszuschuss reduziert Ihren KfW-Kredit und verkürzt somit die Laufzeit. Sie müssen also nicht den gesamten Betrag zurückzahlen. Je besser der KfW-Effizienzhaus-Standard Ihrer Immobilie nach Sanierung, desto höher ist der Tilgungszuschuss.
Auch für Einzelmaßnahmen erhalten Sie einen Tilgungszuschuss.
Die Höhe der Tilgungszuschüsse finden Sie im Bereich "Konditionen".