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Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Die Bundesregierung hat die Eckpunkte zur Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. In Folge passt die KfW in Abstimmung mit dem auftraggebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderbedingungen im Produkt „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) zum 21.07.2026 an.
Welche Anpassungen im Einzelnen geplant sind, können Sie unserer Übersichtsseite entnehmen.
Liegt Ihnen bereits eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) vor und haben Sie die Förderung noch nicht beantragt? Dann können Sie bis zum Ende der Umstellungsphase am 20.07.2026 um 20:00 Uhr einen Antrag zu den bisherigen Konditionen stellen.
Die Erstellung neuer BzA ist während der am 09.07.2026 beginnenden Umstellungsphase bis zum Start der neuen Förderbedingungen nicht mehr möglich.
Bitte beachten Sie:
Für die persönliche Information bitten wir Sie noch um etwas Geduld. Ab dem 20. Juli sind unsere Beraterinnen und Berater mit den geplanten Anpassungen der Förderbedingungen vertraut und beantworten Ihre Fragen gerne.
Einen Moment bitte. Der KfW-Chatbot wird geladen.
Mit dem Zuschuss fördern wir den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
Wir fördern private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien sowie Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine effiziente Heizungsanlage einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten lassen möchten.
Antragsberechtigt sind:
Nicht antragsberechtigt sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.
Privatpersonen, die als GbR eine Wohnimmobilie besitzen, können ihren Antrag in der Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) stellen.
Wie hoch Ihr voraussichtlicher Zuschussbetrag für einzelne energetische Maßnahmen ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre förderfähigen Kosten sind.
Bei einem Einfamilienhaus berücksichtigen wir Kosten bis zu einer Höhe von 30.000 Euro.
Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich die Höhe der förderfähigen Kosten nach der Anzahl der Wohneinheiten:
Davon erhalten Sie – unabhängig von der Antragstellergruppe – maximal 70 % als Zuschuss.
Zusätzlich können Sie einen Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro erhalten.
Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung und gegebenenfalls einer oder mehreren Bonusförderungen zusammen:
| Einzelmaßnahmen | Grundförderung | Effizienzbonus | Klimageschwindigkeitsbonus | Einkommensbonus |
|---|---|---|---|---|
| Solarthermische Anlagen | 30 % | 20 % | 30 % | |
| Biomasseheizungen | 30 % | 20 % | 30 % | |
| Wärmepumpen | 30 % | 5 % | 20 % | 30 % |
| Brennstoffzellenheizung | 30 % | 20 % | 30 % | |
| Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrkosten) | 30 % | 20 % | 30 % | |
| Innovative Heizungstechnik | 30 % | 20 % | 30 % | |
| Gebäudenetzanschluss | 30 % | 20 % | 30 % | |
| Wärmenetzanschluss | 30 % | 20 % | 30 % |
Sie erhalten den Effizienzbonus für effiziente, elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärmepumpen bei bivalenten Kombi- und Kompaktgeräten.
Voraussetzung ist, dass Sie als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen.
Sie erhalten den Klimageschwindigkeitsbonus für Ihre selbstgenutzte Wohneinheit, wenn Sie
Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaik-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.
Hinweis: Eigentümerinnen oder Eigentümern der selbstgenutzten Wohneinheit in einer WEG bzw. in einem Mehrfamilienhaus können den Bonus nur durch einen Zusatzantrag beantragen.
Sie erhalten den Einkommensbonus für Ihre selbstgenutzte Wohneinheit, wenn Ihr Haushaltsjahreseinkommen maximal 40.000 Euro beträgt.
Hinweis: Eigentümerinnen oder Eigentümern der selbstgenutzten Wohneinheit in einer WEG bzw. in einem Mehrfamilienhaus können den Bonus nur durch einen Zusatzantrag beantragen.
Sie erhalten den Emissionsminderungszuschlag, wenn Sie Biomasseanlagen errichten, die nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Emissionsminderungszuschlag beantragen, reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten für die Grund- und Bonusförderung um pauschal 2.500 Euro. Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.
Wer stellt den Antrag? Und welche Boni können im Antrag berücksichtigt werden? Unsere Grafik liefert einen schnellen Überblick.
Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
Zugelassen sind alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) in der Kategorie „BEG – Wohngebäude“ geführt sind sowie alle Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer.
Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit Ihrem Fachunternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förderzusage für Ihr Vorhaben erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Bitte beachten Sie: Die Änderung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
Für die Formulierung der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen stellen wir Ihnen eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung. Bei der Übernahme der Musterformulierung ist darauf zu achten, dass die Formulierung auf das individuelle Vorhaben angepasst wird.
Wenn Sie noch keinen Account im Kundenportal „Meine KfW“ haben, dann registrieren Sie sich zuerst. Ihren bestehenden Account für das KfW-Zuschussportal können Sie für das Kundenportal „Meine KfW“ nicht nutzen. Bitte registrieren Sie sich neu.
Hinweis: Wird die Wohnungseigentümergemeinschaft (WG) durch eine gewerbliche Verwaltung vertreten, erfolgt die Registrierung als Unternehmen durch den Vertretungsberechtigten. Entscheidend ist die Rechtsform, unter der die Verwaltung tätig ist.
Bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, stellen Sie Ihren Antrag direkt im Kundenportal „Meine KfW“.
Eigentümerinnen oder Eigentümer eines selbstgenutzten oder vermieteten Einfamilienhauses stellen ihren Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ selbst. Ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung von Dritten ist nicht zulässig.
Eigentümerinnen oder Eigentümer von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit einer Maßnahme am Sondereigentum stellen ihren Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ selbst. Ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung von Dritten ist nicht zulässig.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum stellt eine bevollmächtigte Person den Antrag für die Grundförderung sowie gegebenenfalls für den Effizienzbonus und den Emissionsminderungszuschlag.
Bei Mehrfamilienhäusern muss der Antrag durch eine Eigentümerin oder einen Eigentümer selbst gestellt werden. Ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung von Dritten ist nicht zulässig. Bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern bestätigt die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller bei Antragstellung deren Einverständnis zur Förderung.
Der Klimageschwindigkeits- sowie gegebenenfalls der Einkommensbonus kann nur von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der selbstgenutzten Wohneinheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft beziehungsweise in einem Mehrfamilienhaus durch einen Zusatzantrag beantragt werden.
Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden.
Wichtig: Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus können pro Wohneinheit nur einmal beantragt werden.
Um eine Systemüberlastung in Zeiten besonders hoher Nachfrage nach unseren Zuschussprodukten zu vermeiden, haben wir einen virtuellen Warteraum eingerichtet. Bevor Zuschussinteressierte das Kundenportal „Meine KfW“ nutzen können, werden sie in diesen Warteraum geleitet und dann der Reihe nach hineingelassen.
Wenn Sie an der Reihe sind, haben Sie 10 Minuten Zeit, um zu bestätigen, dass Sie ins Kundenportal „Meine KfW“ weitergeleitet werden wollen. Falls Sie dieses Zeitfenster verpassen sollten, verfällt Ihr Platz im Warteraum.
Für die Antragstellung benötigen Sie die BzA-ID (15-stellige Nummer) von Ihrer Bestätigung zum Antrag (BzA). Dieses Dokument wird Ihnen von Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energieeffizienz bzw. von Ihrer Fachunternehmerin oder Ihrem Fachunternehmer ausgehändigt.
Ihr Zuschussantrag berücksichtigt nicht nur die Kosten für den Kauf und den Austausch der Heizungsanlage, sondern auch für die Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz.
Bitte beachten Sie: Ihre Zusage ist nur eine begrenzte Zeit gültig. Die Einreichfrist für den Nachweis des Vorhabens finden Sie unter dem Punkt „Nachweise einreichen“ Ihrer Zusage. Wir können den Zuschuss nur dann auszahlen, wenn Ihr Vorhaben bis zu diesem Datum abgeschlossen ist und Sie die Auszahlung im Kundenportal „Meine KfW“ beantragt haben.
Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie mit Ihrem Vorhaben starten. Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW, müssen Sie das Vorhaben vollständig abgeschlossen haben.
Haben Sie die Arbeiten abgeschlossen? Dann bestätigt Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz bzw. Ihre Fachunternehmerin oder Ihr Fachunternehmer die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD).
Sie haben Ihr Vorhaben erfolgreich umgesetzt? Dann können Sie sich jetzt identifizieren und Ihre Nachweise einreichen.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung im Kundenportal „Meine KfW“ möglich.
Was Sie beim Einreichen von Nachweisen beachten müssen, haben wir für Sie auf einer Checkliste zusammengestellt:
Checkliste zum Einreichen von Nachweisen – Einfamilienhäuser (Selbstnutzung)
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (MFH) und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung im Kundenportal „Meine KfW“ möglich.
Alle wichtigen Hinweise zum Einreichen von Nachweisen haben wir für Sie in nachfolgenden Checklisten zusammengestellt:
Checkliste zum Einreichen von Nachweisen – MFH und WEG (Basisantrag)
Checkliste zum Einreichen von Nachweisen – MFH und WEG (Zusatzantrag)
Für Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern (EFH) sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die Maßnahmen am Sondereigentum umsetzen, ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung im Kundenportal „Meine KfW“ möglich.
Was Sie beim Einreichen von Nachweisen beachten müssen, haben wir für Sie auf einer Checkliste zusammengestellt:
Die Identifizierung findet entweder per eID, Schufa-Identitäts-Check, Video-Identifizierung oder per Postident-Verfahren statt. Informationen dazu finden Sie auf der Seite zum Kundenportal „Meine KfW“, unter Punkt 2 Vorhaben umsetzen und identifizieren.
Anschließend weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihr Vorhaben durchgeführt haben:
Nachdem wir Ihre Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft haben, zahlen wir den Zuschuss in der Regel zur Mitte oder zum Ende des Monats auf Ihr Konto beziehungsweise das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft aus.
Die vollständigen Informationen zum Zuschuss finden Sie im Merkblatt. Bitte beachten Sie auch den steuerrechtlichen Hinweis.
| Formular | Bestellnummer |
|---|---|
| Mitteilung einer neuen Bankverbindung(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei) Sie möchten uns eine neue Bankverbindung mitteilen? Dann gehen Sie bitte wie folgt vor:
| 600 000 2420 |
| Vollmacht Wohnungseigentümergemeinschaft(PDF, 617 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 5165 |
| Vollmacht gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei) | 600 000 5169 |
| Dokument | Bestellnummer |
|---|---|
| Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen(PDF, 521 KB, barrierefrei) | 600 000 4863 |
| Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen(PDF, 632 KB, nicht barrierefrei) | 600 000 4864 |
Die Beispiele mit Kosten- und Finanzierungsaufstellung zeigen Ihnen zu Ihrer Orientierung, wie Sie die Heizungsförderung (458) nutzen können.
Für Frau Meier schlägt die Gunst der Stunde: „Unsere Wohnungseigentümergemeinschaft aus zehn Parteien will das Heizsystem im Haus erneuern und die 25 Jahre alte Gasheizung gegen eine zentrale Erdwärmepumpe tauschen.“
Aufgrund dieses Vorhabens der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stellt die Hausverwaltung den Basisantrag für die Heizungsförderung der KfW. Der Basisantrag umfasst die Grundförderung von 30 % und den Effizienzbonus von 5 %, da als Wärmequelle das Erdreich erschlossen wird. Somit beträgt der Fördersatz für den Basisantrag 35 %.
Das ausführende Fachunternehmen veranschlagt Kosten in Höhe von insgesamt rund 170.000 Euro für die Sole-Wasser-Wärmepumpe inklusive Erdwärmesondenanlage, Speicher, Installation, Anschlussarbeiten und Demontage der alten Heizung. In dem Kostenvoranschlag sind auch die benötigten Planungen und Genehmigungen für die Erdwärmebohrungen enthalten.
Um den voraussichtlichen Zuschuss zu berechnen, wird zuerst der Förderhöchstbetrag für die WEG ermittelt. Dieser setzt sich folgendermaßen zusammen:
| Anzahl der Wohneinheiten | Euro |
|---|---|
| 1. Wohneinheit | 30.000 Euro |
| 2. – 6. Wohneinheit | je 15.000 Euro |
| Ab der 7. Wohneinheit | je 8.000 Euro |
Der Förderhöchstbetrag der WEG mit 10 Wohneinheiten beträgt:
| Ermittlung Förderhöchstbetrag der 10 Wohneinheiten | Euro |
|---|---|
| 1. Wohneinheit | 30.000 Euro |
| 2. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 3. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 4. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 5. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 6. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 7. Wohneinheit | 8.000 Euro |
| 8. Wohneinheit | 8.000 Euro |
| 9. Wohneinheit | 8.000 Euro |
| 10. Wohneinheit | 8.000 Euro |
| Gesamtsumme | 137.000 Euro |
Es können also maximal 137.000 Euro als förderfähige Kosten für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt werden. Das bedeutet, der Zuschuss beträgt 35 % (Fördersatz aus dem Basisantrag) der berücksichtigten förderfähigen Kosten in Höhe von 137.000 Euro:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten | Fördersatz aus dem Basisantrag | Voraussichtlicher Zuschussbetrag |
|---|---|---|
| 137.000 Euro | 35 % | 47.950 Euro |
Die Hausverwaltung informiert Frau Meier, dass sie als selbstnutzende Eigentümerin in der WEG einen Zusatzantrag für den Klimageschwindigkeitsbonus und – sofern ihr Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht überschreitet – den Einkommensbonus stellen kann.
„Der Zusatzantrag umfasst den Klimageschwindigkeitsbonus von 20 %, da die ausgetauschte Gasheizung älter als 20 Jahre war, und den Einkommensbonus von 30 %, da ich als alleinstehende Rentnerin über ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 35.000 Euro verfüge“, sagt Frau Meier. In der Kombination von Basisantrag und Zusatzantrag kann maximal ein Fördersatz von 70 % gefördert werden. Somit beträgt der Fördersatz für den Zusatzantrag 35 %.
Für die Zuschussberechnung werden die anteiligen Kosten für die selbstgenutzte Wohneinheit angesetzt. Es kann maximal der Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit berücksichtigt werden.
Die anteiligen förderfähigen Kosten des Basisantrags für Frau Meiers Wohneinheit anhand ihres Miteigentumsanteils in Höhe von 5 % berechnen sich wie folgt:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten der WEG | Miteigentumsanteil | Berücksichtigte förderfähige Kosten anhand des Miteigentumsanteils |
|---|---|---|
| 137.000 Euro | 5 % | 6.850 Euro |
Frau Meiers voraussichtlicher Zuschussbetrag für den Zusatzantrag beträgt:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten anhand des Miteigentumsanteils | Fördersatz aus dem Zusatzantrag | Voraussichtlicher Zuschussbetrag für den Zusatzantrag |
|---|---|---|
| 6.850 Euro | 35 % | 2.397,50 Euro |
„Dank der Heizungsförderung der KfW kann unsere Wohnungseigentümergemeinschaft das Heizsystem früher als gedacht austauschen und einige Parteien profitieren von einem eigenen Bonus zum Zuschuss“, freut sich Frau Meier.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) von Peter Becker hat großes vor. Die Zehn Partein im Haus wollen sich für die Zukunft besser aufstellen und die 30 Jahre alte Gasheizung gegen eine zentrale Wärmepumpe tauschen. „Ich als Eigentümer in der WEG werde noch einen Zusatzantrag für weitere Förderungen in Form von Boni stellen, um die Investitionen in meine Wohnung noch attraktiver zu gestalten.“
Die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stellt den Basisantrag für die Heizungsförderung der KfW. Der Basisantrag umfasst die Grundförderung von 30 % und den Effizienzbonus von 5 %, da Abwasser als Wärmequelle genutzt wird. Somit beträgt der Fördersatz für den Basisantrag 35 %.
Das ausführende Fachunternehmen veranschlagt Kosten in Höhe von insgesamt rund 170.000 Euro für die Wasser-Wasser-Wärmepumpe inklusive, Speicher, Installation, Anschlussarbeiten und Demontage der alten Heizung. In dem Kostenvoranschlag sind auch die benötigten Planungen enthalten.
Um den voraussichtlichen Zuschuss zu berechnen, wird zuerst der Förderhöchstbetrag für die WEG ermittelt. Dieser setzt sich folgendermaßen zusammen:
| Anzahl der Wohneinheiten | Euro |
|---|---|
| 1. Wohneinheit | 30.000 Euro |
| 2. – 6. Wohneinheit | je 15.000 Euro |
| Ab der 7. Wohneinheit | je 8.000 Euro |
Der Förderhöchstbetrag der WEG mit 10 Wohneinheiten beträgt:
| Ermittlung Förderhöchstbetrag der 10 Wohneinheiten | Euro |
|---|---|
| 1. Wohneinheit | 30.000 Euro |
| 2. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 3. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 4. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 5. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 6. Wohneinheit | 15.000 Euro |
| 7. Wohneinheit | 8.000 Euro |
| 8. Wohneinheit | 8.000 Euro |
| 9. Wohneinheit | 8.000 Euro |
| 10. Wohneinheit | 8.000 Euro |
| Gesamtsumme | 137.000 Euro |
Es können also maximal 137.000 Euro als förderfähige Kosten für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt werden. Das bedeutet, der Zuschuss beträgt 35 % (Fördersatz aus dem Basisantrag) der berücksichtigten förderfähigen Kosten in Höhe von 137.000 Euro:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten | Fördersatz aus dem Basisantrag | Voraussichtlicher Zuschussbetrag |
|---|---|---|
| 137.000 Euro | 35 % | 47.950 Euro |
Die Hausverwaltung teilt Peter Becker mit, dass er als selbstnutzender Eigentümer in der WEG einen Zusatzantrag für den Klimageschwindigkeitsbonus und – sofern ihr Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht überschreitet – den Einkommensbonus stellen kann.
„Der Zusatzantrag umfasst den Klimageschwindigkeitsbonus von 20 %, da die ausgetauschte Gasheizung älter als 20 Jahre war, und den Einkommensbonus von 30 %, da ich als alleinstehender Berufsanfänger über ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 39.000 Euro verfüge“, erklärt er. In der Kombination von Basisantrag und Zusatzantrag kann maximal ein Fördersatz von 70 % gefördert werden. Somit beträgt der Fördersatz für den Zusatzantrag 35 %.
Für die Zuschussberechnung werden die anteiligen Kosten für die selbstgenutzte Wohneinheit angesetzt. Es kann maximal der Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit berücksichtigt werden.
Die anteiligen förderfähigen Kosten des Basisantrags für die Wohneinheit anhand seines Miteigentumsanteils in Höhe von 22 % berechnen sich wie folgt:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten der WEG | Miteigentumsanteil | Berücksichtigte förderfähige Kosten anhand des Miteigentumsanteils |
|---|---|---|
| 137.000 Euro | 22 % | 30.140 Euro |
| Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude der WEG | Wohneinheiten im Gebäude | Berücksichtigte förderfähige Kosten anhand des Miteigentumsanteils |
|---|---|---|
| 137.000 Euro | 10 | 13.700 Euro |
Peter Beckers voraussichtlicher Zuschussbetrag für den Zusatzantrag beträgt:
| Berücksichtigte förderfähige Kosten anhand des Miteigentumsanteils | Fördersatz aus dem Zusatzantrag | Voraussichtlicher Zuschussbetrag für den Zusatzantrag |
|---|---|---|
| 13.700 Euro | 35 % | 4.795 Euro |
Pro Zusatzantrag kann maximal der Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit berücksichtigt werden. Der Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit in Höhe von 13.700 Euro Kosten ist Grundlage für die Berechnung des Zuschussbetrages.
„Dank der Heizungsförderung der KfW kann die Wohnungseigentümergemeinschaft das Heizsystem früher als gedacht austauschen und einige Parteien profitieren von einem eigenen Bonus zum Zuschuss“, freut die Hausverwaltung.
Das Rentner-Ehepaar Peter und Marie Schulz wohnt in ihrem Eigenheim und will dessen energetischen Zustand weiter optimieren. „Wir haben unser Haus über die letzten Jahre peu à peu saniert – jetzt wollen wir unsere alte Nachtspeicherheizung loswerden“, sagt Peter entschlossen. Dieses teure dezentrale Heizsystem wollen die beiden durch eine Luft-Luft-Wärmepumpe, ein sogenanntes Multisplit-System, ersetzen. Die Wahl der Senioren fiel darauf, weil dadurch keine Wände durchbrochen oder Rohrleitungen für Heizkörper verlegt werden müssen. „Mit der Wärmepumpe schlagen wir mehrere Fliegen mit einer Klappe“, sagt Marie. „Wir können unser Haus damit im Winter nicht nur heizen, sondern im Sommer sogar kühlen und etwas für die Umwelt tun wir auch.“ Um diesen langfristigen Ansatz konsequent zu verfolgen, wollen die beiden auf ein möglichst ökologisches Modell setzen.
Dafür wendet sich das Paar vertrauensvoll an ein Fachunternehmen für den Heizungstausch, dass für sie die verfügbaren Modelle mit natürlichem Kältemittel prüft und sie auch über Fördermöglichkeiten berät. Peter und Marie erfahren, dass sie zusätzlich zur Grundförderung den Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus der KfW erhalten können.
„Anfangs war uns gar nicht bewusst, wie viel Potenzial in so einer Luft-Luft-Wärmepumpe steckt“, gibt Peter zu. „Mit den teuren Nachtspeichern konnte es nicht weitergehen.“ Marie ergänzt: „Mit der Wärmepumpe haben wir unser kleines Heim etwas komfortabler gemacht und schonen langfristig unsere Umwelt.“
Dank der Luft-Luft-Wärmepumpe profitiert das Rentnerehepaar von einem geförderten und nachhaltigen Heizsystem, welches die Energieeffizienz des Hauses steigert. Wegen des natürlichen Kältemittels sinken nicht nur die Umweltbelastungen, sondern perspektivisch auch die Heiz- bzw. Energiekosten.
| Komponenten | Kosten |
|---|---|
| Luft-Luft-Wärmepumpe | 10.000 Euro |
| Demontage und Entsorgung der Altgeräte, Baubegleitung und Einbau durch ein Fachunternehmen | 15.000 Euro |
| Gesamtkosten | 25.000 Euro |
| Finanzierung | Betrag |
|---|---|
| Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (30 % Grundförderung + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus + 30 % Einkommensbonus = 80 %, aber Deckelung bei 70 % Zuschuss) | 17.500 Euro |
| Eigenkapital | 7.500 Euro |
| Gesamtsumme | 25.000 Euro |
Nah an der Natur und täglich frische Landluft. Diesen Traum leben Anna und Max Bauer in ihrem Einfamilienhaus auf dem Land. Einziges Manko: die alte Ölheizung. „Wir möchten auf Biomasse umsteigen, denn unser Grundstück liefert genug Holz“, erzählt Max. „Genauer gesagt ist unser Blick auf einen Scheitholzvergaserkessel mit Pufferspeicher und eine Brauchwasserpumpe fürs Warmwasser gefallen“, führt Anna weiter aus.
Geplant ist, das selbstgeschlagene Holz vom Grundstück zu nutzen. An ausreichend Lagerfläche mangelt es auch nicht. Ein Experte für Energieeffizienz begleitet das Vorhaben, damit die benötigten Kapazitäten festgestellt und die vorhandenen Ressourcen effektiv genutzt werden können. „Wir können es kaum erwarten, unser Zuhause endlich unabhängig von den fossilen Energieträgern rein mit dem nachwachsenden Holz auf unserem Grundstück zu beheizen“, freut sich Anna.
Seit Bezug ihres Eigenheims wollen die beiden das eigene Grundstück nachhaltig nutzen. „Die Heizungsförderung der KfW hat unserem Plan, die alte Ölheizung durch eine Biomasseheizung zu ersetzen, den nötigen Schub verpasst“, so Max.
Der Umstieg auf Biomasse zahlt sich für Anna und Max aus. Anstatt der teuren Ölheizung nutzen sie nun die nachwachsenden Ressourcen ihres Grundstücks zum Heizen und für das Warmwasser. „Die neue Heizung verbindet uns noch mehr mit unserem Zuhause“, stellt das junge Paar zufrieden fest.
| Komponenten | Kosten |
|---|---|
| Scheitholzvergaserkessel mit Pufferspeicher und Brauchwasserwärmepumpe zur Trinkwarmwasserbereitung | 17.000 Euro |
| Demontage und Entsorgung der Ölheizung sowie Montage, inkl. Optimierung und hydraulischer Abgleich durch ein Fachunternehmen sowie Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten | 13.000 Euro |
| Investierte Gesamtkosten | 30.000 Euro |
| Förderfähigen Kosten unter Beachtung des Emissionsminderungszuschlags | 27.500 Euro |
| Finanzierung | Betrag |
|---|---|
| Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (30 % Grundförderung + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus - Emissionsminderungszuschlag) | 13.750 Euro |
| Emissionsminderungszuschlag | 2.500 Euro |
| Gesamtförderbetrag | 16.250 Euro |
| Eigenkapital | 13.750 Euro |
| Investierte Gesamtkosten | 30.000 Euro |
Hier finden Sie schnell Antworten auf viele Fragen.
Während technologiespezifische Boni wegfallen, soll speziell Familien eine leichtere Inanspruchnahme der Förderung ermöglicht werden. In Zukunft wird noch stärker die finanzielle Situation der antragstellenden Haushalte berücksichtigt und insbesondere Haushalte mit geringen Einkommen werden stärker unterstützt. Durch die Staffelung des Einkommensbonus und die Berücksichtigung eines höheren Einkommens als bisher, profitieren zudem noch mehr Haushalte von diesem Bonus.
Für mittlere Einkommensgruppen bleiben die Förderbeträge zunächst etwa gleich, während sie für die oberen Einkommensgruppen schneller absinken. Für Familien aller Einkommensgruppen mit mindestens einem minderjährigen Kind wird zusätzlich ein Familienzuschlag eingeführt.
Welche Anpassungen im Einzelnen geplant sind, können Sie unserer Übersichtsseite entnehmen.
Ihr Passwort funktioniert nicht? Sie haben Ihren Account gesperrt? Dann klicken Sie auf der Login-Seite auf „Passwort vergessen“, geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren Anmeldenamen ein und wählen Sie „Passwort zurücksetzen“.
Danach erhalten Sie eine E-Mail. Klicken Sie darin auf den enthaltenen Link. Dann können Sie ein neues Passwort anlegen.
Alternativ erreichen Sie uns Montag bis Freitag von 08:00 - 18:00 Uhr unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539 9013.
Sofern Sie mit diesem Benutzerkonto noch keinen Antrag gestellt haben, können Sie so vorgehen:
Wenn Sie schon einen Antrag mit diesem Benutzerkonto gestellt haben, dann senden Sie uns Ihren Löschauftrag bitte über unser Online-Formular zu. Bitte geben Sie dabei auch Ihre Zuschussreferenznummer an.
Das zu versteuernde Einkommen können Sie direkt aus Ihrem Einkommensteuerbescheid ablesen. Wir ziehen im Hinblick auf die Einhaltung der Einkommensgrenze immer den Betrag heran, der nach dem Einkommenssteuerbescheid als „zu versteuerndes Einkommen“ vom Finanzamt für die Berechnung der Einkommenssteuer herangezogen wurde. Ob das Finanzamt bei der Angabe dieses „zu versteuernden Einkommens“ mit Rücksicht auf die individuelle steuerrechtliche Situation Freibeträge für Kinder berücksichtigt hat oder nicht, ist für unsere Prüfung zur Einhaltung der Einkommensgrenze nicht relevant.
Wir benötigen die Einkommensteuerbescheide des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor Antragstellung für alle relevanten Haushaltsangehörigen. Diese Nachweise müssen Sie bei Nachweiseinreichung im Kundenportal „Meine KfW“ hochladen.
Nein, wir benötigen bei der Nachweiseinreichung zwingend die Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre.
Für den Fall, dass Sie als Rentnerin oder Rentner für die relevanten Jahre keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, können Sie die sogenannte Rentenbezugsmitteilung als Nachweis über die bezogene gesetzliche Rente aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung einreichen. Zusätzlich benötigen wir eine Bescheinigung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz für alle weiteren bezogenen Renten. Werden mehrere Renten bezogen, ist für jede Rente eine entsprechende Bezugsmitteilung einzureichen.
Außerdem geben Sie bitte bei Nachweiseinreichung eine Selbsterklärung(PDF, 2 MB, barrierefrei) ab, dass neben dem Einkommen aus den o.a. Dokumenten keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte existieren.
Bei der Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens werden die Gesamtbruttorenten des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung berücksichtigt.
Rentenbezugsmitteilungen (für gesetzlich Versicherte) können online für die relevanten Jahre auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden. Weitere Mitteilungen müssen direkt bei den Rentenversicherungen angefragt werden.
Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheide werden weiterhin nicht als Nachweisdokumente akzeptiert.
Dann schätzen Sie bitte das zu versteuernde Einkommen. Nur wenn Sie dies tun, ist es Ihnen möglich, den Einkommensbonus zu beantragen. Die Einkommensteuerbescheide brauchen Sie erst vollständig, wenn Sie Ihre Nachweise hochladen. Andere Nachweise akzeptieren wir nicht.
Wenn Sie mit jemandem gemeinsam veranlagt waren, der nicht (mehr) im gleichen Haushalt lebt wie Sie, dann wird das gemeinsam zu versteuernde Einkommen bei der Berechnung nur zur Hälfte berücksichtigt.
Ja, wir berücksichtigen bei der Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens auch im Ausland erzieltes Einkommen.
Hat Ihr Haushalt in den relevanten Jahren vollständig oder teilweise im Ausland Einkünfte erzielt, benötigen wir die im Ausland erhaltenen Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung.
Die beglaubigte Übersetzung muss durch einen öffentlich vereidigten und anerkannten Übersetzer gefertigt worden sein. Sie finden einen öffentlich vereidigten und anerkannten Übersetzer unter www.justiz-uebersetzer.de.
Nein, es ist ausreichend, wenn Sie den Lieferungs- oder Leistungsvertrag des Hauptgewerkes (Heizung) hochladen.
Nein, eine Antragstellung mit einem Lieferungs- oder Leistungsvertrag, ohne aufschiebende bzw. auflösende Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage ist nicht möglich. Ohne diese Bedingung gilt der Vertragsabschluss als schädlicher Vorhabenbeginn.
Zusätzlich müssen Anträge in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden, damit die Förderung in Anspruch genommen werden kann.
Das Datum der Inbetriebnahme der Heizungsanlage ist relevant. Das Alter der Heizungsanlage ist anhand geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Nein. Eine Förderung ist ausschließlich für Vorhaben möglich, deren Lieferungs- oder Leistungsverträge ab der Veröffentlichung der Richtlinie am 29.12.2023 abgeschlossen wurden.
Wenn Sie als natürliche Person (Privatperson) als Eigentümer oder Eigentümerin des Gebäudes im Grundbuch eingetragen sind, müssen Sie den Antrag im Produkt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) stellen.
Wenn Sie als juristische Person oder als Personengesellschaft (u.a. GbR) als Eigentümer oder Eigentümerin des Gebäudes im Grundbuch eingetragen sind, müssen Sie den Antrag im Produkt Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) stellen.
Ein Wechsel ist nur möglich, wenn noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. In diesem Fall können Sie auf die Zusage vom BAFA verzichten und unmittelbar nach dem Eingang der Verzichtserklärung bis zum 31.12.2024 einen neuen Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW stellen.
Seit dem 01.01.2025 gilt, dass erst 6 Monate nach dem Verzicht ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW gestellt werden kann. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Heizungsförderung ist somit möglich.
Nein, Privatpersonen, die nicht Eigentümerin oder Eigentümer einer Immobilie sind, sind nicht antragsberechtigt.
Eine Antragstellung für ungeteilte Mehrfamilienhäuser erfolgt über einen Basisantrag und gegebenenfalls weitere Zusatzanträge. Der Basisantrag umfasst die Grundförderung und gegebenenfalls den Effizienzbonus und/oder den Emissionsminderungszuschlag für Maßnahmen am Wohngebäude.
Bei mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern bestätigt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bei Antragstellung deren Einverständnis mit der Beantragung der Förderung.
Der Zusatzantrag kann von selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für die selbstbewohnte Haupt- oder alleinige Wohneinheit beantragt werden, wenn ein Anspruch auf den Klimageschwindigkeitsbonus oder den Einkommensbonus besteht.
Für die Antragstellung wird die Zuschussreferenznummer und die BzA-ID von Ihrer Bestätigung zum Antrag (BzA) des Basisantrags benötigt. Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden.
Nein, der Kaufvertrag ist bei Antragstellung nicht ausreichend. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens eine Auflassungsvormerkung vorliegen haben, sowie alle weiteren Förderbedingungen einhalten.
Die Kosten der Fachplanung und Baubegleitung werden im Rahmen der Heizungsförderung mitgefördert. Einen separaten Zuschuss gibt es nicht.
Der Zusatzantrag umfasst den Klimageschwindigkeitsbonus und/oder den Einkommensbonus.
Im Zusatzantrag wird der Zuschussbetrag anhand der anteiligen förderfähigen Kosten für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit und der beantragten Zuschusskomponenten (Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus) berechnet. Die anteiligen förderfähigen Kosten werden innerhalb der Antragstellung automatisch ermittelt. Dafür werden die berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten aus der Bestätigung zum Antrag (BzA) des Basisantrags und der Anteil der selbstgenutzten Wohneinheit an der Anzahl der zu fördernden Wohneinheiten herangezogen. Als anteilige förderfähige Kosten kann maximal der Förderhöchstbetrag für die vorliegende (selbstgenutzte) Wohneinheit berücksichtigt werden. Hierfür wird der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten aufgeteilt.
Ja, die Auflassungsvormerkung ist bei Antragstellung ausreichend. Mit Einreichung des Nachweises müssen Sie im Grundbuch als Eigentümerin bzw. Eigentümer eingetragen sein.
Der Grundbuchauszug muss mit Nachweiseinreichung im Kundenportal „Meine KfW“ hochgeladen werden. Andere Nachweisdokumente akzeptieren wir nicht.
Im Basisantrag wird der Zuschussbetrag anhand der förderfähigen Kosten und der beantragten Zuschusskomponenten (Grundförderung, Effizienzbonus, Emissionsminderungszuschlag) berechnet. Als förderfähige Kosten kann maximal der Förderhöchstbetrag für das vorliegende Gebäude bzw. für die zu fördernden Wohneinheiten berücksichtigt werden. Der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude wird anhand der Anzahl der Wohneinheiten ermittelt. Falls nicht alle Wohneinheiten gefördert werden, dann wird der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten aufgeteilt und der anteilige Förderhöchstbetrag für die zu fördernden Wohneinheiten ermittelt.
Im Rahmen des Förderhöchstbetrags berücksichtigen wir die förderfähigen Kosten der Heizungsanlage, auch wenn Sie die Gesamtkosten in Raten zahlen.
Nicht förderfähig sind Finanzierungskosten sowie Kosten für Betrieb, Instandhaltung und den Energiebezug der Heizungsanlage. Für die Nachweiseinreichung benötigen Sie die Schlussrechnung des Einbaus der Heizung. Diese Schlussrechnung ist auch dann erforderlich, wenn die Ratenzahlung des Kaufpreises bereits im Lieferungs- oder Leistungsvertrag geregelt ist.
Nach dem Abschluss der Arbeiten und Vorliegen aller Rechnungen haben Sie ab dem letzten Rechnungsdatum 6 Monate Zeit, Ihre Nachweise im Kundenportal „Meine KfW“ hochzuladen und den Zuschuss abzurufen. Der Zuschuss kann frühestens dann abgerufen werden, wenn die erste vereinbarte Rate bezahlt wurde.
Eine Antragstellung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern erfolgt über einen gemeinschaftlichen Basisantrag und gegebenenfalls weitere Zusatzanträge. Der Basisantrag umfasst die Grundförderung und gegebenenfalls den Effizienzbonus und/oder den Emissionsminderungszuschlag für Maßnahmen am Wohngebäude.
Eine Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person ist nur für WEGs mit einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum zugelassen. Ein Antrag wird in diesem Fall entweder von der Verwaltung der WEG oder ausschließlich in dem Fall, dass die WEG keine Verwaltung bestellt hat, von einer bevollmächtigten Person, die Eigentümerin bzw. Eigentümer in der WEG ist, gestellt.
Wenn der Antrag von der Verwaltung der WEG gestellt wird, laden Sie bei der Nachweiseinreichung bitte das zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Protokoll der Verwalterbestellung hoch. Darüber hinaus laden Sie bei einer WEG-Verwalter-Gesellschaft bitte den Registerauszug hoch. Liegt für eine Verwaltung einer WEG kein Registereintrag vor, laden Sie bitte die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag hoch, aus dem sich die Vertretungsmacht des Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung ergibt. Bei einer Gesamtvertretung füllen Sie zusätzlich unser Vollmachtformular für Gesamtvertretungsbefugnis(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei) aus und laden bei der Nachweiseinreichung ebenfalls die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Vollmacht hoch.
Wenn der Antrag durch eine bevollmächtigte Eigentümerin bzw. einen bevollmächtigten Eigentümer gestellt wird, füllen Sie bitte unser Vollmachtformular(PDF, 617 KB, nicht barrierefrei) aus und laden Sie bei der Nachweiseinreichung ein zum Zeitpunkt der Antragstellung gültiges Vollmachtformular hoch.
Der Zusatzantrag kann von selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für die selbstbewohnte Haupt- oder alleinige Wohneinheit beantragt werden, wenn ein Anspruch auf den Klimageschwindigkeitsbonus oder den Einkommensbonus besteht.
Für die Antragstellung wird die Zuschussreferenznummer und die BzA-ID von Ihrer Bestätigung zum Antrag (BzA) des Basisantrags benötigt. Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden.
Der Zusatzantrag umfasst den Klimageschwindigkeitsbonus und/oder den Einkommensbonus.
Im Zusatzantrag wird der Zuschussbetrag anhand der anteiligen förderfähigen Kosten für die selbstgenutzte Wohneinheit und der beantragten Zuschusskomponenten (Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus) berechnet. Die anteiligen förderfähigen Kosten werden innerhalb der Antragstellung automatisch ermittelt. Dafür werden die berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten aus der Bestätigung zum Antrag (BzA) des Basisantrages und der Miteigentumsanteil an der WEG herangezogen. Als anteilige förderfähige Kosten kann maximal der Förderhöchstbetrag für die vorliegende (selbstgenutzte) Wohneinheit berücksichtigt werden. Hierfür wird der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten aufgeteilt.
Im Basisantrag wird der Zuschussbetrag anhand der förderfähigen Kosten und der beantragten Zuschusskomponenten (Grundförderung, Effizienzbonus, Emissionsminderungszuschlag) berechnet. Als förderfähige Kosten kann maximal der Förderhöchstbetrag für das vorliegende Gebäude bzw. für die zu fördernden Wohneinheiten berücksichtigt werden. Der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude wird anhand der Anzahl der Wohneinheiten ermittelt. Falls nicht alle Wohneinheiten gefördert werden, dann wird der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten aufgeteilt und der anteilige Förderhöchstbetrag für die zu fördernden Wohneinheiten ermittelt.
Nein. In diesem Produkt sind neben Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ausschließlich natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin oder Eigentümer eines Wohngebäudes sind, antragsberechtigt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist als Personengesellschaft Eigentümerin und nicht die Gesellschafter der GbR als natürliche Privatpersonen selbst. Eine Antragsstellung der GbR ist im Produkt Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) möglich.
Sie können die vertraglich vereinbarten Miet- oder Contracting-Raten als förderfähige Kosten ansetzen. Dabei berücksichtigen wir die Raten für die ersten 10 Jahren der Nutzung und bis zum maximalen Förderhöchstbetrag.
Kosten für den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Energiebezug der Heizungsanlage sind nicht förderfähig und müssen herausgerechnet werden. Idealerweise sind die förderfähigen Kosten im Vertrag separat ausgewiesen. Falls aus dem Vertrag nicht eindeutig hervorgeht, welche Leistungen in den vereinbarten Raten enthalten sind, kontaktieren Sie bitte Ihren Contractinggeber oder Vermieter.
Zur Nachweiseinreichung laden Sie bitte den Contracting-/Miet-/Mietkaufvertrag hoch. Geben Sie dabei als Rechnungsdatum das Datum der ersten Rate an. Der Zuschuss kann erst abgerufen werden, wenn die erste Rate gezahlt wurde.
Das Alter des Grundbuchauszuges spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass dieser die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung widerspiegelt.
Das Alter der Meldebestätigung oder Meldebescheinigung spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass diese den Zeitpunkt der Antragstellung widerspiegelt.
Nein. Eine nachträgliche Änderung der Bonusförderung ist grundsätzlich nicht möglich.
In vielen Fällen kann die Prüfung der Nachweise direkt abgeschlossen werden. Sie können dann sofort unsere Entscheidung im Kundenportal „Meine KfW“ einsehen.
Anderenfalls erhalten Sie in der Regel innerhalb von einem Monat nach Eingang Ihrer Nachweisdokumente bei der KfW eine Rückmeldung. In jedem Fall informieren wir Sie per E-Mail.
Mit Erstellung der Bestätigung nach Durchführung hat Ihr Fachunternehmen bzw. Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz die Möglichkeit, die tatsächlich installierte förderfähige Anlagentechnik zu bestätigen. Eine Änderung der bestehenden Zusage ist nicht notwendig.
Eine Übertragung des Zuschusses ist nicht möglich. Der Eigentümer des Objektes kann einen eigenen Antrag stellen, sofern er die Fördervoraussetzungen erfüllt. Für Ihren fehlerhaft gestellten Antrag senden Sie uns bitte eine formlose Verzichtserklärung. Diesen werden wir stornieren.
Wurde in der Bestätigung zum Antrag eine falsche Hausnummer erfasst, ist diese in die Zusage übernommen worden. Eine Änderung der Hausnummer kann durch Ihre Expertin oder Ihren Experten für Energieeffizienz bzw. Ihr Fachunternehmen im Zuge der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung vorgenommen werden.
Nach Absenden des Antrages kann die Eingabe nicht mehr verändert werden. Die korrekten Werte teilen Sie uns im Zuge der Nachweiseinreichung mit. Hierbei reichen Sie die relevanten Einkommensteuerbescheide ein, aus denen wir die korrekten Werte übernehmen. Anhand dessen prüfen wir die Einkommensgrenzen.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
Gut zu wissen: Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) finden Sie ebenfalls Antworten auf viele Fragen.
Unser Chatbot zum Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude beantwortet Ihre Fragen rund um die Uhr.
Dann schauen Sie doch mal auf unserer Infoseite vorbei.
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