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Neue Regelung
Energieeffizient Bauen und Sanieren: Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) kommt eine neue Gesetzesgrundlage für die Förderung
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wird abgelöst
Am 01.11.2020 löst das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) ab. Damit ändert sich auch eine Grundlage der KfW-Förderprodukte für energieeffizientes Bauen und Sanieren.
Formal stellen wir unsere Förderprodukte voraussichtlich zur Jahresmitte 2021 von EnEV auf GEG um. Den genauen Termin dafür werden wir hier auf dieser Seite und in unserem Newsletter veröffentlichen.
Die Anpassungen veröffentlichen wir mit 3 Monaten Vorlauf im jeweiligen Produktmerkblatt und in den Technischen Mindestanforderungen. Weitere Dokumente wie das Infoblatt „Liste der technischen FAQ“ werden wir Schritt für Schritt aktualisieren.
Regelungen für die Übergangsphase
Nachweise zum KfW-Effizienzgebäude erstellen
Bis wir unsere Förderprodukte auf das neue GEG umgestellt haben, gilt weiterhin die EnEV als Anforderungsgrundlage der technischen Mindestanforderungen. Bis dahin gilt für eine Übergangsphase:
- Für eine KfW-Förderung ist weiterhin die EnEV anzuwenden, um den Standard KfW-Effizienzgebäude nachzuweisen – unabhängig davon, wann der Bauantrag gestellt wird und ob zu diesem Zeitpunkt noch die EnEV gilt oder schon das GEG.
- Alternativ können Sie die Nachweisführung für ein KfW-Effizienzgebäude schon ab dem 01.11.2020 nach dem GEG und seinen Bilanzierungsvorschriften durchführen.
Gewerbliche Bestätigung zum Antrag erstellen und einreichen
- Bis zum 31.10.2020 können Sie eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) nur nach EnEV erstellen. Diese gBzA nach EnEV ist ab dem 01.11.2020 weiterhin gültig und kann zusammen mit dem Förderantrag eingereicht werden – bis zur Umstellung der Förderung auf GEG.
- Im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zur Umstellung auf das GEG kann eine gBzA noch nach EnEV erstellt und mit dem Förderantrag eingereicht werden – aber auch schon nach GEG. Beide Methoden sind zulässig.
- Sobald wir die Förderung umgestellt haben, können Sie eine gBzA nur noch nach GEG erstellen.
Ausstellberechtigt sind auch Handwerksmeister/innen und Techniker/innen
Das GEG vereinheitlicht zum 01.11.2020 auch, welche Grundqualifikation die Ausstellberechtigten für Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude benötigen. Damit sind auch Vertreter der Handwerks- und Technikerberufe nach § 88 GEG berechtigt, Energieausweise für Nichtwohngebäude auszustellen. Voraussetzung: Sie erfüllen die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 GEG.
Ihr Eintrag in die Liste für Energieeffizienz-Experten
Kennen Sie die Liste der Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes? Dort können Sie sich jetzt als Experte in der Kategorie „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Nichtwohngebäude“ eintragen lassen. Wenn Sie dort gelistet sind, sind Sie ab 01.11.2020 auch berechtigt, Anträge für die KfW-Förderkredite „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ für Nichtwohngebäude zu stellen – also für die Kredite mit den Produktnummern 276/277/278 sowie 217/218 und 219/220. Handwerksmeister/innen und Techniker/innen, die für Nichtwohngebäude nicht gelistet sind, können auch keine Anträge stellen.
Sind Sie schon nach § 21 EnEV berechtigt, Nachweise nach EnEV auszustellen oder zu prüfen? Dann ändert sich nichts für Sie. Auf Wunsch können Sie sich auch als Energieeffizienz-Experte für Nichtwohngebäude eintragen lassen.
Unverändert bleiben auch die Regelungen für Baudenkmale. Das heißt: Als Sachverständige zugelassen sind ausschließlich Personen, die in der Expertenliste in der Kategorie „Energieeffizient Sanieren – Nichtwohngebäude Denkmal“ geführt werden.
So ordnen Sie sich in der gBzA ein
Wenn Sie als antragsberechtigte Handwerksmeister/innen und Techniker/innen eine gBzA ausstellen, ordnen Sie sich bitte als Sachverständiger in der Kategorie „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Nichtwohngebäude“ ein.
Ich bin eine nach § 21 EnEV berechtigte Person für die Ausstellung oder Prüfung der Nachweise nach der für EnEV für Nichtwohngebäude. | |
| Ich bin ein Sachverständiger der Kategorie „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Nichtwohngebäude (KfW)“ aus der Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de. |
Ich bin ein Sachverständiger der Kategorie „KfW-Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ aus der Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de. |
Das KfW-Effizienzhaus ist ein energetischer Standard. Je besser der Standard, desto besser ist die Energieeffizienz des Hauses – und desto höher wird Ihr Neubau von der KfW gefördert.
zum Beispiel Betriebsgebäude und öffentliche Gebäude
Damit können Sie Nachweise für die KfW-Förderkredite 276/277/278 sowie 217/218 und 219/220 erstellen.