Meldung vom 30.01.2023 / KfW, KfW IPEX-Bank, KfW Capital, KfW Entwicklungsbank

Inhalte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und Betroffenheit der KfW

Das LkSG wurde am 22.07.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und verpflichtet Unternehmen zur angemessenen Berücksichtigung von Sorgfaltspflichten und damit zur Achtung von Menschenrechten und des Umweltschutzes entlang ihrer Lieferketten. Die Lieferkette umfasst alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und hiermit verbundene Aktivitäten, sowohl im eigenen Geschäftsbereich (Tätigkeiten der KfW zur Erbringung von Bankdienstleistungen und Finanzierungen), als auch im Geschäftsbereich der mittelbaren und unmittelbaren Zulieferer. Das LkSG gilt für Unternehmen mit Sitz im Inland, die mindestens 3.000 Mitarbeitende im Inland beschäftigen (ab 1. Januar 2024: 1.000 Mitarbeitende). Das Gesetz ist ab dem 01.01.2023 anzuwenden und wird durch das BAFA überwacht.

Betroffene Unternehmen müssen ein Risikomanagementsystem einrichten und festlegen, wer im Unternehmen dafür verantwortlich ist, sowie eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie abgeben. Darüber hinaus müssen sie jährlich und anlassbezogen Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen, einen Beschwerdemechanismus für Hinweisgebende bereitstellen und über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten Bericht erstatten.

Die KfW fällt aufgrund ihrer Mitarbeitendenzahl in den Anwendungsbereich des Gesetzes und wendet das LkSG seit dem 01.01.2023 an. Die Tochtergesellschaften KfW IPEX-Bank, DEG und KfW Capital sind eigenständig nicht betroffen, zählen jedoch aufgrund des bestimmenden Einflusses der KfW im Sinne von § 2 Abs. 6 LkSG zum eigenen Geschäftsbereich der KfW. Auf dieser Basis setzen auch die Tochtergesellschaften der KfW das LkSG in ihrem eigenen Geschäftsbereich und im Hinblick auf ihre Zulieferer im Rahmen einer konzerneinheitlichen Anwendung um.

Maßnahmen der KfW zur Einhaltung des LkSG im eigenen Geschäftsbereich und in Bezug auf (un-)mittelbare Zulieferer

Nicht erst aufgrund des LkSG beschäftigt sich die KfW als weltweit tätige Förderbank und gemäß ihrem Selbstverständnis als Bank aus Verantwortung mit menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Die KfW hat bereits vor Inkrafttreten des LkSG freiwillig am Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte teilgenommen, der in 2016 verabschiedet wurde, um die in 2011 beschlossenen UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte umzusetzen und der bereits wesentliche Elemente des LkSG enthielt.

Die KfW hat darüber hinaus alle Voraussetzungen geschaffen, um ab dem 01.01.2023 ihren kompletten menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG nachzukommen. Hierzu hat die KfW konkret folgende Maßnahmen ergriffen:

Der Vorstand der KfW hat den Bereich Compliance mit der Implementierung einer zentralen Evidenzstelle zur Überwachung der Pflichten aus dem LkSG beauftragt. Der Bereich Compliance hat eine LkSG-bezogene Governance mit klaren Verantwortlichkeiten aufgesetzt und in einer konzernweit gültigen Richtlinie fixiert. Die Compliance überwacht künftig die LkSG-bezogenen Risiken, die Einhaltung von angemessenen Sorgfaltspflichten und übernimmt übergreifende Aufgaben wie die Dokumentation, Berichterstattung und Schulung der betroffenen Mitarbeitenden. Dem Vorstand der KfW obliegt die Gesamtverantwortung der Einhaltung des LkSG in der KfW Bankengruppe.

Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in Bezug auf Bankdienstleistungen

Das gesetzliche Mindestniveau des LkSG bezieht sich aktuell auf Beschaffungen und den eigenen Geschäftsbereich der KfW, nicht jedoch auf Endkund/innen im Rahmen von Kredit- und Bankgeschäften. Menschenrechtsbezogene Risiken, die aus der Bereitstellung von Finanzierungen resultieren, werden im Rahmen des EU-weiten Lieferkettengesetzes adressiert (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD), wobei eine Verpflichtung der nationalen Finanzinstitute bzw. der KfW zunächst im weiteren Gesetzgebungsverfahren geklärt werden wird.

Dennoch ist die Berücksichtigung von Menschenrechten in der Geschäftstätigkeit der KfW bereits heute eng mit ihrem Auftrag verbunden, wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformation mit dem Ziel zu unterstützen, ökonomische, ökologische und soziale Lebensbedingungen zu verbessern. Insbesondere unterzieht die KfW Vorhaben in Schwellen- und Entwicklungsländern sowie der Export- und Projektfinanzierungen einer Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung (USVP) nach anerkannt hohen internationalen Standards, u.a. den Environmental and Social Standards (ESS) der Weltbank oder den IFC Performance Standards. Das geben die Nachhaltigkeitsrichtlinien der KfW Entwicklungsbank und der KfW IPEX-Bank sowie die DEG-Umwelt- und Sozialrichtlinie verpflichtend vor. Zusätzlich gilt: Nur Vorhaben, die mit der konzernweit gültigen Ausschlussliste sowie den jeweils anwendbaren Sektorleitlinien zur Sicherstellung der Kompatibilität unserer Finanzierungen mit den Pariser Klimazielen im Einklang stehen, können überhaupt von der KfW finanziert werden.

Diese heute bereits umgesetzten hohen Standards gilt es durch die KfW als "Bank aus Verantwortung“ und als Vorreiterin in menschenrechts- und umweltbezogenen Belangen mit Blick auf existierende und neu aufkommende Vorgaben der EU sowie der nationalen Gesetzgebung im Rahmen eines sogenannten "freiwilligen Ambitionsniveaus“ in 2023 weiterzuentwickeln.

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