Altschuldenhilfe für ostdeutsche Wohnungsunternehmen

Entlastung ostdeutscher Wohnungsunternehmen von Altschulden

Das Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) richtete sich an die Wohnungswirtschaft (kommunale Wohnungsunternehmen, Kommunen, Wohnungsgenossenschaften) sowie private Vermieter in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) mit dem Ziel, deren Kredit- und Investitionsfähigkeit zu verbessern. Daneben sollten die Voraussetzungen für die Bildung individuellen Wohneigentums verbessert werden.

Anträge auf Altschuldenhilfe konnten bis zum 31.12.1993 gestellt werden. Nach Stattgabe des Antrages wurde den Antragstellern die Förderung als Zinshilfe und/oder Teilentlastung gewährt. Im Rahmen der Zinshilfe wurden vom Bund und den Ländern die Zinsen auf Wohnungsbaukredite für den Zeitraum 01.01.1994 bis 30.06.1995 übernommen. Die Teilentlastung umfasste grundsätzlich die Übernahme der Altverbindlichkeiten aus Wohnungsbaukrediten zum 01.07.1995, die den Betrag von 76,69 EUR/qm Wohnfläche (150 DEM/qm) überstiegen. Mit der Inanspruchnahme der Teilentlastung verpflichteten sich die Wohnungsunternehmen, ihren Wohnungsbestand zügig instand zu setzen und zu modernisieren sowie 15% ihres Wohnungsbestandes zum Stichtag 01.01.1993 vorrangig an ihre Mieter zu veräußern. Insgesamt wurde Zinshilfe in Höhe von 2,6 Mrd. EUR und Teilentlastung in Höhe von 14,2 Mrd. EUR gewährt.

Die Wohnungsunternehmen, die von einem Teil ihrer Altverbindlichkeiten entlastet wurden, haben jährlich über die Umsetzung der Investitions- und Privatisierungsverpflichtung berichtet. Die KfW hat die Erfüllung dieser Verpflichtungen geprüft und die Wohnungsunternehmen in Fragen der Wohnungsprivatisierung beraten.

Im Rahmen der 2.Novellierung des Altschuldenhilfe-Gesetzes (AHG) vom 28.08.2000 wurden verschiedene Erleichterungen für den Kreis der AHG-Wohnungsunternehmen geschaffen, u. a. wurde der maßgebliche Zeitraum zur Erfüllung der Privatisierungsverpflichtung verkürzt.

Auf der Grundlage bestehender Förderprogramme zur günstigen Finanzierung notwendiger Instandsetzungs- und Modernisierungsinvestitionen, wie z. B. des KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramms, investierten die Wohnungsunternehmen, denen Teilentlastung nach dem AHG gewährt wurde, bis Ende 1999 45 Mrd. EUR in ihren Wohnungsbestand. Von den insgesamt von ihnen zu privatisierenden 364.000 Wohnungen wurden bis Ende 2001 277.000 Wohnungen veräußert, d.h. die bestehende Verpflichtung zur Privatisierung wurde bis Ende 2001 zu einem Anteil von 77% erfüllt. Mittlerweile konnte etwa 95% der Unternehmen, die Altschuldenhilfe in Form von Teilentlastung erhalten haben, abschließend die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem AHG bestätigt werden; diese Wohnungsunternehmen sind damit gegenüber der KfW nicht mehr zur jährlichen Berichterstattung verpflichtet.

Altschuldenhilfeverordnung

Gewährung zusätzlicher Entlastung von Altverbindlichkeiten gemäß Altschuldenhilfeverordnung

Im Rahmen der 2 Novellierung des Altschuldenhilfe-Gesetzes (AHG) vom 28.08.2000 und der auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassenen Altschuldenhilfeverordnung (AHGV) wurde die Möglichkeit zur Gewährung zusätzlicher Entlastung von Altverbindlichkeiten geschaffen. Die Verordnung verfolgt entsprechend der Zweckbestimmung des § 1 AHG das Ziel, einen Beitrag zur Stabilisierung von Wohnungswirtschaft und Wohnungsmarkt in den neuen Ländern zu leisten. Nach den Regelungen dieser Verordnung kann Wohnungsunternehmen, die in der Vergangenheit Altschuldenhilfe erhalten haben, nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel auf Antrag weitere Altschuldenhilfe für den vollzogenen Abriss oder Rückbau von Wohnraum gewährt werden.

Voraussetzung für die Gewährung dieser zusätzlichen Entlastung ist, dass das antragstellende Wohnungsunternehmen durch eine Leerstandsquote von mindestens 15 Prozent des Wohnungsbestandes in seiner wirtschaftlichen Existenz im Sinne der Altschuldenhilfeverordnung gefährdet ist (Empfehlung des Lenkungsausschusses zur Existenzgefährdung gemäß AHGV).

Ferner muss ein tragfähiges Sanierungskonzept gemäß AHGV erarbeitet werden, das unter Berücksichtigung städtebaulicher Aspekte geeignet ist, die negative wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens durch den Abbau von Wohnungsüberbeständen (Abriss oder Rückbau) umzukehren (Empfehlung des Lenkungsausschusses zum Sanierungskonzept gemäß AHGV). Weitere Voraussetzung ist, dass sich an der Umsetzung des Sanierungskonzeptes auch die Bundesländer, in denen die für die Wohnraumverminderung vorgesehen Wohnungen liegen, mit Fördermitteln in gleicher Höhe beteiligen. Darüber hinaus müssen auch die kreditgebenden Banken ihre Bereitschaft erklären, einen finanziellen Beitrag zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes zu leisten.

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