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Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die KfW ist eine öffentliche Förderbank mit Sitz in Deutschland, die die Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in Deutschland, Europa und der Welt fördert. Eigentümer der KfW sind der Bund (80 %) und die Bundesländer (20 %). Die KfW handelt wettbewerbsneutral und greift daher nicht in den Bankenwettbewerb ein. Der staatliche Förderauftrag ist im KfW-Gesetz verankert. Zu den Aufgaben der KfW zählen die Förderung von Existenzgründungen und Mittelstand, der Wohnungswirtschaft, der Aus- und Weiterbildung, der Infrastruktur, der Export- und Projektfinanzierung, der Entwicklungszusammenarbeit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes. Die KfW beschafft sich die Fördermittel mehrheitlich am Kapitalmarkt.

Die KfW unterstützt ausdrücklich die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus.

Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied der Financial Action Task Force (FATF) und der Europäischen Union (EU) und hat Gesetze und Verordnungen erlassen, die dazu bestimmt sind, die Grundsätze zur Bekämpfung von Geldwäsche sowohl der FATF als auch der EU umzusetzen. 1992 trat § 261 des Strafgesetzbuches in Kraft, der Geldwäsche unter Strafe stellt. Seit dem Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes im Jahr 1993, welches organisationsrechtliche Pflichten für Kreditinstitute und andere Unternehmen beinhaltet, unterlag dieses mehreren Änderungen. Zuletzt wurde das Geldwäschegesetz durch das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU Geldwäscherichtlinie umfassend überarbeitet und trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Die wichtigsten Anforderungen, die der KfW als Mindeststandard dienen, umfassen insbesondere:

  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten,
  • Regelmäßige Erstellung von Risikoanalysen,
  • Umfassende Identifizierungspflichten bei Kunden und der für sie auftretenden Personen,
  • Identifizierungs- und Abklärungspflichten der wirtschaftlichen Berechtigten und der Eigenschaft als politisch exponierte Person (PeP),
  • Dokumentation unter Berücksichtigung neuer Speicher- und Löschpflichten,
  • Meldung von verdächtigen Sachverhalten bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen an die zuständigen Behörden,
  • Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter/-innen über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, sowie die zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehenden Pflichten,
  • Kontinuierliche Überwachung / Aktualisierung von Geschäftsbeziehungen sowie Kontrollhandlungen zur Sicherstellung der Angemessenheit und Wirksamkeit getroffener Sicherungsmaßnahmen.

Die KfW beachtet die Anforderungen des deutschen Gesetzgebers im Bereich Geldwäsche. Die Rechtsaufsicht über die KfW übt das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aus.

Die KfW hat die erforderlichen aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen getroffen. Diese beinhalten schriftliche Organisationsanweisungen, die Bestellung eines/ einer Geldwäschebeauftragten sowie regelmäßige und bedarfsgerechte Schulungen der Mitarbeiter/-innen. Entsprechend den einschlägigen EU-Verordnungen und zum Schutz ihrer Geschäftsaktivitäten vor der Verstrickung in Terrorismusfinanzierung hat die KfW einen regelmäßigen EDV-gestützten Abgleich ihrer Geschäftspartnerdatenbank mit den aktuellen EU-Sanktionslisten geschaffen.

Wesentlicher Teil der Verfahren der KfW zur Bekämpfung von Geldwäsche ist die Identifikation des Kunden durch offizielle Dokumente und andere einschlägige Informationen. Wenn die KfW zur Identifikation des Kunden verpflichtet ist, muss auch der wirtschaftlich Berechtigte (des Kontos / der Bartransaktion) und die mögliche Beteiligung politisch exponierter Personen ermittelt werden. Sofern Zweifel bleiben, ob die zu identifizierende Person auf eigene Rechnung handelt, oder in Fällen, in denen die Person offensichtlich nicht auf eigene Rechnung handelt, wird die KfW alle zumutbaren und geeigneten Maßnahmen ergreifen, um Informationen über die tatsächliche Identität der Person zu erhalten, für die der Kunde handelt. Sind politisch exponierte Personen an der Transaktion beteiligt, erfolgt eine zeitnahe Überwachung der Geschäftsbeziehung. Dies schließt das Klären der Herkunft eingebrachter Vermögenswerte von Dritten mit ein.

Sofern vor dem Hintergrund des Kunden, der Quelle des Geldes und der Art des Geschäftes begründete Zweifel darüber bleiben, ob eine Transaktion gegen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche verstößt, trifft die KfW eine Entscheidung über die Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung. Verdächtige Transaktionen müssen sofort den zuständigen Behörden gemeldet werden. Das schließt die Meldung an die bei der Generalzolldirektion angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionen (Financial Intelligence Unit) mit ein.

Sowohl die Innenrevision der KfW als auch externe Prüfer erstellen jährlich Prüfungsberichte darüber, ob die Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignet und ausreichend sind, und ob der/ die Geldwäschebeauftragte die ihm/ ihr übertragenen Aufgaben erfüllt hat.

Die KfW bestätigt hiermit, dass es sich bei der KfW nicht um eine Mantelbank (shell bank) im Sinne des US-Patriot Act handelt. Entsprechend den Anforderungen des US-Patriot Act hat die KfW für jedes Finanzinstitut eine allgemeine Bestätigung vorbereitet, die von allen Geschäftspartnern heruntergeladen werden kann.

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