Förderfähige Kosten

Programmnummer 430  Zuschuss

Liste der förderfähigen Kosten für Programm 430

Stand: April 2012

Sanierung zum KfW-Effizienzhaus

Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus können grundsätzlich alle von einem im Programm zugelassenen Sachverständigen zur Erreichung des KfW-Effizienzhaus-Niveaus empfohlenen energetischen Sanierungsmaßnahmen gefördert werden.

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien können bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus in den förderfähigen Kosten berücksichtigt werden (z. B. Pelletheizungen, solarthermische Anlagen). Biomassezentralheizungsanlagen können nur gefördert werden, wenn sie automatisch beschickt sind oder es sich um eine Holzvergaserzentralheizungsanlage handelt (jeweils ausschließliche Beheizbarkeit mit Biomasse).

Kachelöfen, Kamine, Kaminöfen, etc. sowie Kohle- und Elektroheizungen werden nicht gefördert.

Eine Förderung von Photovoltaikanlagen ist im Programm Energieeffizient Sanieren nicht möglich.

Einzelmaßnahmen

Gefördert werden ausschließlich die im Programmmerkblatt genannten energetischen Maßnahmen zur Wärmedämmung, Erneuerung/Einbau von Fenstern und Außentüren von beheizten Räumen, Austausch der Heizung sowie Optimierung der Wärmeverteilung bei Heizungsanlagen und Einbau von Lüftungsanlagen. Bei der Durchführung der Maßnahmen gelten anspruchsvolle technische Anforderungen. Diese werden in den technischen Mindestanforderungen (Anlage zum Programmmerkblatt) detailliert dargestellt und müssen von einem Sachverständigen bei Antragstellung und nach Durchführung bestätigt werden.

Förderfähige Investitionskosten

Es werden grundsätzlich alle Kosten gefördert, die unmittelbar für die Ausführung der förderfähigen Maßnahmen erforderlich sind. Dies sind die Materialkosten sowie die Kosten für den fachgerechten Einbau/Verarbeitung durch die einzelnen Handwerker/Fachunternehmer (Rechnung eines Fachunternehmens). Sofern im Rahmen der Sanierung weitere, nicht förderfähige Modernisierungen durchgeführt werden, sind die den Einzelleistungen nicht direkt zurechenbaren Kosten (Gemeinkosten) nach einem nachvollziehbaren Schlüssel anteilig auf die förderfähigen Investitionskosten umzulegen.

Weiterhin werden die Kosten für die notwendigen Nebenarbeiten gemäß nachfolgender detaillierter Aufstellung gefördert, die nicht abschließend ist. Es können weitere (Neben)Kosten in den förderfähigen Maßnahmen berücksichtigt werden, sofern diese unmittelbar im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung stehen, wie z. B. Wiederherstellung durch Maler- und Fliesenarbeiten.

Bei separatem Kauf des Materials können die Kosten hierfür gefördert werden, wenn die Anbringung bzw. der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt oder die fachgerechte Durchführung der Maßnahme und die hierfür angefallenen Materialkosten formlos zusätzlich zu den Angaben im "Verwendungsnachweis" durch einen Sachverständigen gemäß Programmmerkblatt bestätigt werden.

Grundsätzliches

Bei gemischt genutzten Objekten (Gebäude mit wohnwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung) können nur die Kosten berücksichtigt werden, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche). Kosten, die direkt der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, wie z. B. der Austausch der Fenster in den Wohnungen, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden.

Infoboxanker

Bei Investitionen an bestehenden Wohngebäuden können auch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert werden, die sich auf neue Wohnflächen beziehen. Die Regelungen für die Förderung bei Wohnflächenerweiterungen sind den FAQ zu entnehmen. Die reinen Ausbau- oder Errichtungskosten sind nicht förderfähig.

Es können grundsätzlich Bruttokosten (inklusive Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Sofern (für Teile des Investitionsvorhabens) eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht (z. B. bei Installation eines Blockheizkraftwerkes) können für diese Maßnahme nur die Nettokosten berücksichtigt werden.

Für Maßnahmen, die im Programm Energieeffizient Sanieren gefördert werden, ist eine steuerliche Geltendmachung gemäß § 35 a Absatz 3 EStG ausgeschlossen.

Baunebenkosten

Eine anteilige Einbeziehung der Baunebenkosten (in Anlehnung an die II. Berechnungsverordnung) ist möglich. Förderfähig sind insbesondere:

  • Architekten- und Ingenieurleistungen
  • dem Bauherren obliegende Verwaltungsleistungen (z. B. Baubetreuungsgebühren)
  • Kosten von Behördenleistungen (Baugenehmigung, Gebrauchsabnahme, etc.)

Darüber hinaus werden die Kosten der Beratung, Planung und Baubegleitung, die direkt im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz stehen, anerkannt.

Gefördert werden weiterhin die anteiligen Kosten für vorbereitende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen:

  • Baustelleneinrichtung (Bautafel, Schilder, Absperrung von Verkehrsflächen)
  • Rüstarbeiten (Gerüst, Schutzbahnen, Fußgängerschutztunnel, Bauaufzüge)

Nicht gefördert werden: Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, Kosten der Zwischenfinanzierung, Kapitalkosten, Steuerbelastung des Baugrundstückes sowie Umzugskosten und Ausweichquartiere.

Welche Kosten werden bei der zusätzlichen Dämmung von Wänden berücksichtigt?

  • Abbrucharbeiten (Abklopfen des alten Putzes, Abbruch von nicht thermisch getrennten Balkonen oder Treppenhäusern, inklusive dann notwendiger Neuerrichtung) und Entsorgung
  • Erdaushub bei Dämmung von erdberührten Außenflächen
  • notwendige Bauwerkstrockenlegung
  • Erhöhung des Dachüberstandes
  • Bohrungen für Kerndämmungen
  • Ein- bzw. Anbringen der Wärmedämmung
  • Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion wie thermische Ertüchtigung bestehender Balkone/Loggien
  • Einbau neuer bzw. Erneuerung der Fensterbänke
  • Einbau bzw. Erneuerung von Rollläden/Verschattungselementen
  • Dämmung der Rollladenkästen
  • Maler- und Putzarbeiten (inklusive Stuckateurarbeiten), Fassadenverkleidung (Klinker etc.)
  • Austausch von Glasbausteinen durch Mauerwerk
  • Erneuerung der Briefkasten- und Klingelanlage
  • Erneuerung Windfang, Vordachkonstruktionen, Geländer und Eingangsstufen
  • Verlegung der Regenrohre
  • Wiederherstellung der Außenanlage/Rabatte
  • hydraulischer  Abgleich des Zentralheizungssystems inklusive Strangregulierung, Ventil und Pumpenerneuerung

Welche Kosten werden bei der zusätzlichen Dämmung von Dachflächen berücksichtigt?

  • Abbrucharbeiten (alte Dämmung, Dacheindeckung, Dachpappe oder Schweißbahnen, Asbestentsorgung)
  • Erneuerung der Dachlattung oder des Dachstuhls
  • Einbau von Unterspannbahn, Luftdichtheitsschicht und Dampfsperre
  • Ein- bzw. Aufbringen der Wärmedämmung
  • Vergrößerung der Sparren bei Zwischensparrendämmung
  • Dämmung/Erneuerung/Erstellung von Dachgauben
  • Verkleidung der Dämmung (z. B. Gipskartonplatten) sowie Maler- und Tapezierarbeiten bei bereits ausgebautem Dachgeschoss
  • Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion
  • Austausch von Dachziegeln (inklusive Versiegelung), Abdichtungsarbeiten am Dach
  • Neueindeckung des Daches bzw. Dachabschluss bei Flachdach mittels Dachpappe, Schweißbahn etc. (auch Gründach)
  • Erneuerung/Einbau von Oberlichtern, Lichtkuppeln
  • Änderung des Dachüberstands
  • Erneuerung der Dachrinnen, Fallrohre, Einlaufbleche
  • notwendige Arbeiten an Antennen, Elektrik, Blitzableiter
  • Schornsteinkopf neu einfassen
  • hydraulischer  Abgleich des Zentralheizungssystems inklusive Strangregulierung, Ventil und Pumpenerneuerung

Welche Kosten werden bei der zusätzlichen Dämmung von Geschossdecken berücksichtigt?

  • notwendige Abbrucharbeiten
  • Bauwerkstrockenlegung
  • Aufbringen der Wärmedämmung
  • Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion
  • notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen
  • notwendige Maler- und Putzarbeiten
  • Estrich, Trittschalldämmung, Fußboden (sofern Kellerdecke "von oben" gedämmt wird)
  • Wiederherstellung der Begehbarkeit des neu gedämmten Bodens
  • notwendige Arbeiten an den Versorgungsleitungen, z. B. Verlegung von Elektroanschlüssen
  • Erneuerung von energetisch relevanten Türen oder wärmedämmenden Bodentreppen, z. B. zum Keller oder Dachboden
  • hydraulischer  Abgleich des Zentralheizungssystems inklusive Strangregulierung, Ventil und Pumpenerneuerung

Welche Kosten werden bei der Erneuerung und Austausch von Fenstern und Außentüren berücksichtigt?

  • Ausbau und Entsorgung der alten Fenster
  • Austausch, Ertüchtigung und Einbau neuer Fenster und Fenstertüren
  • Austausch von Glasbausteinen durch neue Fenster 
  • Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion
  • Abdichtung der Fugen
  • Dämmung der Rollladenkästen
  • Einbau neuer Fensterbänke und von Rollläden/Verschattungselementen
  • notwendige Putz- und Malerarbeiten im Fensterbereich (gegebenenfalls anteilig)
  • Erneuerung Hauseingangstüren und anderer Außentüren beheizter Räume

Nicht übernommen werden die Kosten für die Neuerrichtung von Wintergärten.

Welche Kosten werden beim Austausch der Heizung berücksichtigt?

  • Ausbau Gas-/Öltank einschließlich Entsorgung des alten Tanks
  • Ausbau Altheizung einschließlich Entsorgung
  • Austausch Heizkessel und Heizkörper
  • Einbau einer neuen Heizungsanlage
  • Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Erstanschluss an Nah- und Fernwärme
  • Anschlusskosten Fernwärme (inklusive vom Antragsteller zu tragende Baukostenzuschüsse bei erstmaligem Anschluss an Fernwärme)
  • Installationskosten (inklusive einmaliger Anschlussgebühren) bei Anschluss an Versorgungsnetz
  • Fußbodenheizung (inklusive Estrich, Trittschalldämmung, Fußboden)
  • Lieferung und Einbau der solarthermischen Anlage (Einschränkung bei Einzelmaßnahmen - siehe Programm-Merkblatt)
  • Anschluss solarthermische Anlage an das Warmwasser- und/oder Heizsystem, inklusive Solarspeicher, Steigleitungen
  • Einbau von Steuerungs- und Regelungstechnik, notwendige Elektroarbeiten
  • Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe und/oder einer hocheffizienten Zirkulationspumpe
  • Einbau oder Austausch von Thermostatventilen
  • Glossaranker
    hydraulischer Abgleich des Zentralheizungssystems
  • Austausch oder Dämmung des Rohrsystems
  • Nebenarbeiten wie Austausch oder Anpassung von Fensterbänken und Fensternischen
  • notwendige Maler-, Putz- und Wandverkleidungsarbeiten
  • Umstellung des Warmwassersystems, d. h. Integration in die Heizungsanlage (inklusive notwendige Sanitärarbeiten (Austausch der Armaturen)) 
  • Erneuerung des Schornsteins oder Erstellung von Steigsträngen inklusive Verkleidung
  • Einrichtung oder Neubau eines Heizraums bzw. eines Bevorratungsbehälters für Biomasse
  • notwendige bauliche Maßnahmen am Heiz- und Kesselraum
  • Smart Metering-Systeme für Wärme, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser

Welche Kosten werden beim Einbau einer Lüftungsanlage berücksichtigt?

  • Einbau der Lüftungsanlage
  • Wand- und Durchbrucharbeiten
  • Lüftungsdurchlässe
  • Maßnahmen für Außenluft- und Fortluftelement
  • Elektroanschlüsse
  • Verkleidungen
  • notwendige Putz- und Malerarbeiten (gegebenenfalls anteilig)
  • bauliche Maßnahmen am Raum für Lüftungszentrale
  • Blower-Door-Messung