Turn Around Beratung
Stand 05/2011, Bestellnummer 600 000 0094
Merkblatt - Turn Around Beratung - Gefördert durch den Europäischen Sozialfonds
Zuschüsse zu Beratungskosten helfen Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden, aber über eine positive Fortführungsprognose verfügen. Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) ermöglichen die Finanzierung von Beratungsmaßnahmen.
Förderziel
Ziel ist es, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Unternehmen wiederherzustellen, den Bestand der Unternehmen nachhaltig zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern. Der Inhalt dieses KfW-Merkblattes basiert auf den Förderbedingungen des ESF und der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 21. April 2009 (Bundesanzeiger Nummer 65 vom 30. April 2009).
Der Inhalt des KfW-Merkblattes Turn Around Beratung basiert auf den Förderbedingungen des ESF und der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 21. April 2009 (Bundesanzeiger Nr. 65 vom 30. April 2009).
Wer kann Anträge stellen?
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und Handelsmakler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und
- freie Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht entgeltliche Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung oder Buchprüfung durch vereidigte Buchprüfer ist
- Unternehmen mit Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland
- Unternehmen, die die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen (siehe Formularnummer 600 000 0196)
- Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation, aber mit positiven Fortführungschancen
Ausgeschlossen von einer Förderung sind Unternehmen, die einen Insolvenzantrag gestellt haben oder bei denen die Verpflichtung zu einem solchen Schritt besteht. Ebenso Unternehmen, die als juristische Personen betrieben werden, wenn deren Inhaber eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder hierzu verpflichtet ist oder wenn bei deren Inhaber die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
Aufgrund EU-beihilferechtlicher Vorgaben sind Beratungen in bestimmten Branchen (landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei und Aquakultur) nicht förderfähig. Sehen Sie dazu bitte das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065).
Was wird gefördert?
Gefördert werden Beratungsmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen der Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation zur Wiederherstellung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit. Ausgeschlossen von der Förderung sind Beratungsmaßnahmen,
- die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben,
- die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben,
- die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
- die mit anderen öffentlichen Mitteln (z. B. ESF-Mitteln) finanziert werden.
Voraussetzungen
- aktuelle Schwachstellenanalyse einer unabhängigen und fachlich kompetenten Beraterin oder eines Beraters
- Mindestens eine der Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 10 oder 11 (Amtsblatt der EU C 244/2 vom 1. Oktober 2004) liegt vor.
- konkrete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit (Maßnahmenplan)
- eine positive Fortführungsprognose
- Eine geförderte Turn Around Beratung setzt immer eine Empfehlung eines Regionalpartners und eine Zusage der KfW voraus. Auf die Gewährung eines anteiligen Zuschusses zu den Kosten der Beratungsmaßnahme besteht kein Rechtsanspruch.
Die KfW reicht die Mittel über einen privatrechtlichen Vertrag aus.
Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln möglich?
Sie als Unternehmen bestätigen auf dem Antrag, dass für die durch die Turn Around Beratung geförderte Beratungsmaßnahme keine andere Unterstützung aus anderen öffentlichen Mitteln (z. B. ESF-Mitteln) beantragt wurde bzw. wird.
Nimmt ein Unternehmen verschiedene Fördermöglichkeiten für die Bewältigung des Turn Arounds in Anspruch, dann müssen sich die Inhalte der einzelnen Fördermaßnahmen unterscheiden.
Insgesamt können Sie innerhalb der ESF-Förderperiode (bis Ende 2013) Zuschüsse bis zur Ausschöpfung der maximalen Bemessungsgrundlage von 8.000 Euro beantragen.
Wie hoch sind die Zuschüsse für die Turn Around Beratung?
- 75 % des Beratungshonorars im Geltungsbereich der neuen Bundesländer sowie in der Phasing Out-Region Lüneburg
- 50 % des Beratungshonorars im Geltungsbereich der alten Bundesländer (ohne Phasing Out-Region Lüneburg) einschließlich Berlin
- bei einer maximalen Bemessungsgrundlage des Nettohonorars in Höhe von 8.000 Euro
- Das maximal förderfähige Tageshonorar bei 8 Stunden pro Tag beträgt 800 Euro.
Welche Kosten muss das Unternehmen selbst tragen?
Folgende Kosten (Selbstbeteiligung) tragen Sie als Unternehmen selbst:
- Eigenanteil am Beratungshonorar
- Fahrtkosten der Beraterin oder des Beraters
- sonstige in der Beraterrechnung aufgeführten Nebenkosten
- Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrages.
Die Zahlung des Eigenanteils weisen Sie der KfW gegenüber nach.
Die Selbstbeteiligung darf nicht aus anderen öffentlichen Mitteln, z. B. des ESF oder von der beauftragten Beraterin oder Berater - mittel- oder unmittelbar - finanziert werden.
Die Mehrwertsteuer kann nur dann innerhalb der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt. Das weisen Sie entsprechend nach. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht. Wurde die Mehrwertsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage mitgefördert, belegen Sie bitte auch die anteilige Zahlung der Mehrwertsteuer gegenüber der KfW.
Wie läuft die Turn Around Beratung ab?
I. Antragsphase
Anträge stellen Sie bitte über die Regionalpartner der KfW nach einem persönlichen Vorgespräch. Eine aktuelle Übersicht der Regionalpartner finden Sie unter www.rp-suche.de/rpsuche. Der Regionalpartner händigt dem Unternehmen das Merkblatt und die Richtlinie Turn Around Beratung aus.
Im Anschluss erfassen Sie die Antragsdaten über die KfW-Antragsplattform online. Alle eingegebenen Daten werden automatisch in ein PDF-Antragsformular übertragen. Dann reichen Sie das ausgedruckte und von einem Vertretungsberechtigten des Unternehmens rechtsverbindlich unterzeichnete Antragsformular im Original inklusive folgender Anlagen im Original oder als beglaubigte Kopie beim Regionalpartner ein:
- Schwachstellenanalyse mit positiver Fortführungsprognose und konkreten Maßnahmen
- Die Schwachstellenanalyse (Formularnummer 600 000 0104) darf zum Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung durch den Regionalpartner an die KfW nicht älter sein als 8 Wochen und muss von einer unabhängigen, fachlich kompetenten Beraterin oder Berater erstellt worden sein. Sie muss konkrete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit des Unternehmens beinhalten und eine positive Fortführungsprognose bescheinigen. Die KfW akzeptiert nach Durchführung eines Runden Tisches auch das KfW-Formular Schlussverwendungsnachweis (Formularnummer 600 000 1400) als Schwachstellenanalyse.
- Sofern die formalen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen gegeben sind, gibt der Regionalpartner eine Empfehlung für die Durchführung einer Beratung im Rahmen der Turn Around Beratung ab.
- Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung des Regionalpartners über die Gewährung des Zuschusses und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Zusage an das Unternehmen.
II. Beratungsphase
- Sie wählen eine in der KfW-Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de) gelistete und für die Turn Around Beratung freigeschaltete Beraterin oder einen Berater aus.
- Sie schließen mit der ausgewählten Beraterin oder dem Berater einen schriftlichen Beratungsvertrag, in dem die Beratungsinhalte, die Höhe des Tageshonorars und der Beratungszeitraum geregelt sind. Sofern von der Schwachstellenanalyse abweichende Maßnahmen vereinbart werden, ist dies im Beratungsvertrag zu begründen.
- Mit der Beratung darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW begonnen werden.
- Eine Bezuschussung setzt voraus, dass der Vertrag nicht vor Empfehlung des Regionalpartners abgeschlossen wurde und dem Regionalpartner spätestens mit den Abrechnungsunterlagen vorliegt.
- Die Beratung wird innerhalb eines Zeitraums von maximal 8 Monaten ab Erteilung der Zusage (Datum der Ausstellung durch die KfW) durchgeführt.
III. Abrechnungsphase
Nach Beendigung der Turn Around Beratung erstellt die Beraterin oder der Berater einen schriftlichen Abschlussbericht, in dem die Inhalte der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse wiedergegeben werden (Empfehlung der KfW zum Abschlussbericht, Formularnummer 600 000 1155). Die im Rahmen der Schwachstellenanalyse entwickelten Maßnahmen zur Verbesserung und Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit müssen auch im Abschlussbericht der Turn Around Beratung berücksichtigt werden.
Die nachfolgend aufgeführten Abrechnungsunterlagen reichen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie des Originals beim Regionalpartner ein:
- Gesamtrechnung des Beraters
- Kontoauszug des Unternehmens als Zahlungsbeleg des Eigenanteils am Beratungshonorar. Bei Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung muss auch die Zahlung der anteiligen Mehrwertsteuer erkennbar sein.
- Abschlussbericht der Beraterin oder des Beraters
- Beratungsvertrag
- Abtretungserklärung in Kopie, sofern eine Abtretung zur Auszahlung des Zuschusses an die Beraterin oder den Berater erfolgen soll
- gegebenenfalls Bescheinigung über Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung
Diese Unterlagen müssen dem Regionalpartner mit Ablauf des Beratungszeitraumes (d. h. innerhalb von 8 Monaten ab Erteilung der Zusage) vollständig vorliegen, andernfalls ist die Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht mehr gegeben.
Der Regionalpartner leitet sämtliche Unterlagen nach Abschluss der Beratung an die KfW weiter.
Die KfW prüft die eingereichten Unterlagen und veranlasst nach Prüfung die Auszahlung des Zuschusses an das Unternehmen oder - bei Vorliegen einer Abtretungserklärung - an die Beraterin oder den Berater.
Grundsätzliche Hinweise
Subventionserhebliche Tatsachen
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Prüfungsrechte der EU und des Bundes
Zu Begleitungs- und Kontrollzwecken verpflichtet sich das Antrag stellende Unternehmen, gegenüber der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesrechnungshof jederzeit Auskünfte zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen weisen Sie die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nach.
Datenschutzrechtliche Hinweise
Alle Daten, die im Rahmen der Bewilligung und Durchführung der Beratungsförderung anfallen, können den an der Beratungsförderung beteiligten öffentlichen Stellen auf EU- und Bundesebene (EU-Kommission, Europäischer Rechnungshof, BMWi, Bundesrechnungshof) offen gelegt bzw. an diese übermittelt werden.
Alle beteiligten Stellen sind dazu berechtigt, die Daten zum Zwecke von Erhebungen zur Nachhaltigkeit der durchgeführten Maßnahme zu nutzen. Das Antrag stellende Unternehmen erklärt sich in diesem Zusammenhang damit einverstanden, kontaktiert zu werden und Auskunft zu geben.
Ansprechpartner
Sind Sie interessiert? Dann wenden Sie sich an ihren zuständigen Regionalpartner oder an das Infocenter der KfW.
Ergänzende Hinweise zur Bearbeitungspraxis finden Sie in der FAQ-Liste im Internet unter www.unternehmenssicherungs-beratung.de.
In Kooperation mit
und anderen Regionalpartnern