Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung (431)
Datum 04/2012, Bestellnummer 600 000 2142
Merkblatt - Zuschüsse für die energetische Fachplanung und Baubegleitung im Rahmen des "CO2-Gebäudesanierungsprogramms" des Bundes
Mit dem Förderprogramm gewährt die KfW einen Zuschuss für die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen externen Sachverständigen während der Sanierungsphase. Die Fördermittel für die Zuschüsse werden aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt.
Wer kann Anträge stellen?
- Alle Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden sowie Eigentumswohnungen.
Träger von Investitionsmaßnahmen sind z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Bauträger, Eigentümer/Betreiber von Wohnheimen sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Was wird gefördert?
Die KfW bezuschusst die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen externen Sachverständigen für Sanierungsvorhaben zum KfW-Effizienzhaus oder von Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden. Voraussetzung für den Zuschuss ist eine Förderung der Sanierungsmaßnahme im KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren" (Programmnummer 151/152/430) oder in einem von der KfW aus diesen Mitteln refinanzierten Programm eines Landesförderinstitutes. Die gleichzeitige Sanierung mehrerer Wohngebäude zum KfW-Effizienzhaus Niveau oder für gleiche Einzelmaßnahmen wird als ein Vorhaben gefördert.
Wer ist als Sachverständiger zugelassen?
Ein Sachverständiger im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm "Vor-Ort- Beratung" zugelassener Energieberater, eine nach § 21 EnEV2009 ausstellungsberechtigte Person oder ein für die Bundesprogramme "Energieeffizientes Bauen und Sanieren" zugelassener Experte aus der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de. Für die Aufgaben der energetischen Fachplanung und Baubegleitung können unterschiedliche Sachverständige beauftragt werden.
Für die Erst-Energieberatung sowie energetische Fachplanung und Baubegleitung bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 55 empfehlen wir die Sachverständigen aus der Expertenliste für die Bundesprogramme unter www.energie-effizienz-experten.de.
Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal und bei der Sanierung von Baudenkmalen sind ausschließlich die in der Expertenliste für die Bundesprogramme unter www.energie-effizienz-experten.de geführten "Sachverständige für Baudenkmale" zugelassen.
Der Sachverständige ist unabhängig am Vorhaben zu beauftragen, d. h. er darf weder in einem Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zum Antragsteller oder bauausführenden Unternehmen stehen noch weitere Lieferungen oder Leistungen oder deren Vermittlung am Vorhaben durchführen.
Anforderungen bei der energetischen Fachplanung und Baubegleitung an den Sachverständigen
Der Sachverständige muss im Rahmen der energetischen Fachplanung und Baubegleitung mindestens folgende Leistungen erbringen bzw. deren fachgerechte Durchführung bestätigen:
- das geplante energetische Niveau auf dem entsprechenden KfW-Formular bestätigen (Kreditvariante: "Bestätigung zum Antrag"; Zuschussvariante: im Antrag enthalten)
- spezielle Detailplanungen erbringen, insbesondere Luftdichtheitskonzept und beim Einbau einer Lüftungsanlage das Lüftungskonzept erarbeiten bzw. bei einer Erneuerung der Heizungsanlage Parameter aus der Energiebedarfsrechnung an den Heizungsplaner vorgeben
- der Auftragsumfang und die geforderte Qualität der zu erbringenden Leistungen sind im Leistungsverzeichnis/Angebot zu prüfen
- vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen mindestens eine Baustellenbegehung durchführen, einschließlich der Überprüfung der wärmebrückenminimierten Ausführung sowie gegebenenfalls der Umsetzung des Luftdichtheits- und Lüftungskonzepts inklusive "Blower Door Test"
- die Übergabe der energetischen Haustechnik begleiten und kontrollieren, gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung in die Haustechnik sowie gegebenenfalls Prüfung des Nachweises des hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der Anlage
- die Umsetzung des geförderten Vorhabens auf dem entsprechenden KfW-Formular bestätigen (Kreditvariante: "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen"; Zuschussvariante: "Verwendungsnachweis")
Die Durchführung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung ist durch einen Sachverständigen verbindlich nachzuweisen.
Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?
Die Kombination des Zuschusses mit dem Programm "Energieeffizient Sanieren" (Programmnummer 151/152/430) ist möglich, sofern die Summe der Fördermittel die förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigt.
Hinweis: Aufwendungen für eine umfassende Energieberatung können im Rahmen des Förderprogramms "Vor-Ort-Beratung" vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) separat gefördert werden. Diese Kosten können nicht in die förderfähigen Kosten für die energetische Fachplanung und Baubegleitung einbezogen werden.
In welchem Umfang werden Zuschüsse gewährt?
Für die energetische Fachplanung und Baubegleitung wird ein Zuschuss in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Antragsteller und Investitionsvorhaben gewährt.
Ein Zuschussbetrag unter 300 Euro wird nicht ausgezahlt.
Die vorliegenden Förderbedingungen gelten ab dem 01.01.2012. Maßgeblich ist das Datum der (Schluss-)Rechnungsstellung für die energetische Fachplanung und Baubegleitung.
Regelungen zur Antragstellung und Zuschussgewährung
Wie erfolgt die Antragstellung?
Sie stellen Ihren Antrag nach Abschluss der energetischen Fachplanung und Baubegleitung. Der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Rechnungsstellung bei der KfW vorliegen.
Die Antragstellung erfolgt durch Eingang der einzureichenden Antragsunterlagen bei der KfW. Eine Antragstellung per Fax oder E-Mail ist nicht möglich, auch nicht zur Fristwahrung vorab. Hinweis: Die Antragstellung im Programm Energieeffizient Sanieren - Kredit und Investitionszuschuss muss vor Beginn des Vorhabens erfolgen.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
- das vollständig ausgefüllte und von Ihnen im Original unterschriebene Antragsformular Nummer 600 000 1647 (das Online-Formular zur Antragstellung finden Sie im Internet unter http://zuschussantrag.kfw.de)
- nur bei privaten Antragstellern und Wohnungseigentümergemeinschaften: eine beidseitige Kopie des Personalausweises, gegebenenfalls des Hausverwalters bzw. einer vertretungsberechtigten Person
- nur bei Wohnungsunternehmen: eine Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines geeigneten gleichwertigen Nachweises
- die Rechnung über die erbrachten Leistungen; darin müssen die Leistungen einzeln aufgelistet und die Adresse des Investitionsobjektes genannt sein.
Alle erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter www.kfw.de/431 oder Sie bestellen diese im Infocenter der KfW Privatkundenbank unter der Telefonnummer 0800 5 39 90 02 (kostenfrei).
Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt zeitnah nach der Prüfung der KfW, entweder zur nächstfolgenden Quartalsmitte oder zum Quartalsende.
Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Zuschussnehmers
Nach Abschluss der energetischen Fachplanung und Baubegleitung ist die Dokumentation über die Durchführung von Ihnen 10 Jahre aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen.
Alle Angaben im Antrag zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Weitergehende Informationen zu diesem Förderprogramm
Weitergehende Informationen zu diesem Programm (z. B. Formulare, Beispiele, häufige Fragen, etc.) finden Sie im Internet unter www.kfw.de/431.