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Verhaltenskodex für Mitglieder des Vorstands der KfW

1. Grundlegende Prinzipien

(1) Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben, die sich aus gesetzlichen Vorschriften, KfW-Gesetz und -Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand, ihrem Anstellungsvertrag oder dem Wesen der ihnen übertragenen Funktion ergeben, unabhängig, unparteiisch und uneigennützig. Die Regelung in § 10 Absatz 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand wird durch diesen Verhaltenskodex konkretisiert.

(2) Bei ihrer Vorstandstätigkeit handeln sie ohne Rücksicht auf eigene Interessen. Sie vermeiden Situationen, die zu persönlichen Interessenkonflikten führen könnten und legen dem Vorstand unvermeidbare persönliche Interessenkonflikte offen.

(3) Sie verhalten sich jederzeit in einer Weise, die das Ansehen der KfW und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die KfW aufrecht erhält und fördert.

(4) Sie haben über die Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank sowie über die von ihr geschlossenen Geschäfte Schweigen zu bewahren. Sie dürfen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienste der Bank ohne Zustimmung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

2. Annahme von Geschenken

(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

(2) Ein verbotener Vorteil im Sinne von Absatz 1 liegt nicht vor, wenn der Vorstand der Annahme des Geschenks vorher zugestimmt hat. Ist eine vorherige Zustimmung nicht möglich oder untunlich, zeigt das Vorstandsmitglied dies dem Vorstand an und holt nachträglich die Genehmigung ein. Der Einholung einer (vorherigen oder nachträglichen) Zustimmung bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Geschenks 150,- Euro nicht übersteigt. Geschenke mit einem materiellen Wert von mehr als 150,- Euro, bei denen eine Zurückweisung mit Blick auf besondere Umstände der Schenkung oder entgegenstehende nationale oder internationale Gepflogenheiten nicht tunlich erscheint, zeigt das Vorstandsmitglied dem Vorstand an. Mit der Anzeige soll ein Vorschlag für die Verwendung des Geschenks verbunden werden. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Die grundlegenden Prinzipien (Ziffer 1.) sind bei der Annahme von Geschenken zu beachten.

(3) Die Annahme von Zuwendungen seitens Behörden und sonstiger Stellen der öffentlichen Verwaltung oder supranationaler Organisationen ist allgemein genehmigt. Die grundlegenden Prinzipien (Ziffer 1.) sind bei der Annahme solcher Zuwendungen zu beachten.

3. Einladungen zu Veranstaltungen

(1) Vorstandsmitglieder können Einladungen zu Konferenzen, Empfängen oder kulturellen Ereignissen, einschließlich angemessener Bewirtung, annehmen, wenn die Teilnahme des Vorstandsmitglieds an der Veranstaltung im Rahmen ihrer Funktion oder im Interesse der Bank erfolgt. Dies gilt entsprechend für Ehegatten oder Lebenspartner der Vorstandsmitglieder, wenn sich die Einladung auf sie bezieht, die Begleitung des Vorstandsmitglieds im Interesse der Bank erfolgt oder international üblichen Gepflogenheiten entspricht. Etwaige im Zusammenhang mit der Teilnahme entstehende Reise- und Übernachtungskosten, einschließlich der Aufwendungen des mitreisenden Ehegatten oder Lebenspartners, werden von der Bank getragen, soweit nicht der Veranstalter Reise- und Übernachtungskosten in angemessenem Umfang übernimmt.

(2) Die Annahme von Einladungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung oder supranationale Organisationen ist allgemein genehmigt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die grundlegenden Prinzipien (Ziffer 1.) sind bei der Annahme von Einladungen zu Veranstaltungen zu beachten.

(4) Die Vorstandsmitglieder unterrichten den Vorstand spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die von Ihnen im Vorjahr besuchten Veranstaltungen.

4. Vortragstätigkeit; Reden

(1) Für Vorträge und Reden, die der Haupttätigkeit des Vorstandsmitglieds zuzurechnen sind, weil sie durch die übertragene Funktion veranlasst sind oder als Teil der Öffentlichkeitsarbeit oder der Vertretung der Interessen der Bank anzusehen sind, werden keine Honorare angenommen. In unmittelbarem Zusammenhang mit solchen Vorträgen oder Reden entstehende Reise- und Übernachtungskosten können von dem Veranstalter in angemessenem Umfang übernommen werden. Sofern eine Zurückweisung des Honorars mit Blick auf besondere Umstände oder entgegenstehende nationale oder internationale Gepflogen-heiten nicht tunlich erscheint, ist das Honorar an die Bank abzuführen.

(2) Bestehen Zweifel, ob eine Vortragstätigkeit oder eine Rede dem Absatz 1 zuzuordnen ist, holt das Vorstandsmitglied den Rat des Compliance-Beauftragten der Bank ein und führt bei Bedarf eine Entscheidung des Vorstands herbei.

5. Nebentätigkeiten

(1) Die Vorstandsmitglieder üben neben ihrer Tätigkeit kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus.

(2) Nebentätigkeiten sowie der Eintritt in einen Aufsichtsrat oder ein vergleichbares Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand sowie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Präsidialausschusses. Die Zustimmung wird versagt, wenn die Gesellschaft selbst oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen Dienstleister oder Lieferant der Bank ist oder als Bieter in einem Vergabeverfahren in Betracht kommt. Die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wird im Geschäftsbericht der Bank offen gelegt.

(3) Die Zustimmung zu einer entgeltlichen oder unentgeltlichen zeitlich befristeten Tätigkeit als Schiedsrichter, Treuhänder, Gutachter oder ähnliches kann erteilt werden, wenn die hiermit verbundene zeitliche Beanspruchung mit den Pflichten eines Vorstandsmitglieds vereinbar ist und Interessenkonflikte nicht zu erwarten sind. Honorare und Kostenerstattungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen und sich in einem üblichen Rahmen bewegen. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Vortragstätigkeiten und Reden, die nicht unter Ziffer 4 Absatz 1 fallen, sowie schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern sind allgemein genehmigt. Die Vorstandsmitglieder stellen in ihren Beiträgen klar, dass sie diese als Privatpersonen verfasst haben und die Beiträge nicht notwendigerweise die Ansicht der Bank wiedergeben. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Die Vorstandsmitglieder unterrichten den Vorstand spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die von ihnen im Vorjahr ausgeübten Nebentätigkeiten einschließlich der dafür erhaltenen Vergütungen und Leistungen.

6. Ehrenämter

(1) Die Wahrnehmung von Ehrenämtern bedarf der Zustimmung durch den Vorstand. Sie wird für Ämter im wissenschaftlichen und gemeinnützigen Bereich erteilt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Soweit die Wahrnehmung eines Ehrenamtes im Interesse der Bank erfolgt, werden etwaige im Zusammenhang damit entstehende Reise- und Übernachtungskosten von der Bank getragen.

(2) Die Vorstandsmitglieder unterrichten den Vorstand spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die von ihnen im Vorjahr im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Ehrenämtern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Aufwandsentschädigungen.

7. Beratung durch den Compliance-Beauftragten

Der Vorstand holt vor der Erteilung von Zustimmungen nach Ziffern 2-6 in Zweifelsfällen den Rat des Compliance-Beauftragten der Bank ein. Dies gilt entsprechend für die Vorstandsmitglieder bei der Auslegung und Anwendung dieses Kodex.

8. Veröffentlichung der Vergütungen

Die im Vorjahr von jedem Vorstandsmitglied von der Bank erhaltenen Bezüge werden im Geschäftsbericht der Bank veröffentlicht.

9. Veröffentlichung

Der Verhaltenskodex sowie etwaige Änderungen des Kodex werden auf den Internetseiten der KfW veröffentlicht.


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