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Geschäftsordnung für den Vorstand der KfW

Präambel

Der Vorstand der KfW gibt sich die nachfolgende Geschäftsordnung, welcher der Verwaltungsrat nach § 1 Absatz 2 der Satzung in seiner Sitzung am 18. September 2008 zugestimmt hat.

Der Vorstand führt die Geschäfte der KfW unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung. Er vertritt die KfW gerichtlich und außergerichtlich. Er ist dabei dem Interesse der Anstalt verpflichtet. Mit den übrigen Gremien der KfW und den Vertretungen der Belegschaft arbeitet er vertrauensvoll zum Wohle der Anstalt zusammen.

§ 1 Gemeinsame Verantwortung

(1) Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Vorgänge und Maßnahmen in ihren Geschäftsbereichen.

(2) Die Verteilung der Geschäftsbereiche auf die einzelnen Mitglieder des Vorstands einschließlich der jeweiligen Abwesenheitsvertretung beschließt der Vorstand auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden des Vorstands (Geschäftsverteilungsplan). Der Geschäftsverteilungsplan kann nicht gegen die Stimme der bzw. des Vorsitzenden des Vorstands beschlossen werden. Der Präsidialausschuss ist über den Geschäftsverteilungsplan und jede Änderung unverzüglich zu unterrichten. Innerhalb dieser Zuordnung führt jedes Vorstandsmitglied die ihm zugewiesenen Bereiche im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse in eigener Verantwortung.

Soweit Maßnahmen und Geschäftsaktivitäten eines Bereichs zugleich einen oder mehrere Bereiche wesentlich berühren, stimmt sich das für diesen Bereich verantwortliche Vorstandsmitglied zuvor mit den anderen beteiligten Vorstandsmitgliedern ab. Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass über Maßnahmen oder Geschäfte eines anderen Bereichs, die seinen Bereich wesentlich berühren, ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen ist.

Die Interessen eines Geschäftsbereichs sind dem Gesamtwohl der Anstalt unterzuordnen. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bezüglich einer Angelegenheit eines anderen Geschäftsbereichs eine Erörterung im Vorstand herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch eine Aussprache mit dem anderen Vorstandsmitglied oder der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands behoben werden können.

§ 2 Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Vorstands

(1) Der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt die Koordination der Arbeit der Mitglieder des Vorstands. Sie bzw. er hat darauf hinzuwirken, dass die Leitung aller Bereiche auf die durch die Beschlüsse des Vorstands festgelegten Ziele ausgerichtet wird.

(2) Die Mitglieder des Vorstands unterrichten die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstands zeitnah über alle wesentlichen Vorgänge in ihrem Geschäftsbereich. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstands kann von den Mitgliedern des Vorstands Auskunft über einzelne Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche verlangen und bestimmen, dass sie bzw. er über bestimmte Arten von Geschäften im Vorhinein unterrichtet wird. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstands informiert die Mitglieder des Vorstands, soweit deren Geschäftsbereiche betroffen sind.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Vorstands repräsentiert den Vorstand und die KfW in erster Linie gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Behörden, dem Bund, politischen Institutionen, Verbänden, Wirtschaftsorganisationen und Medien in allen Angelegenheiten, die die Gesamtbank betreffen, als geschäftsbereichsübergreifend oder als von besonderer strategischer Bedeutung für die KfW zu qualifizieren sind.

(4) Der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt federführend der geschäftliche Austausch mit den Gremien der KfW und ihren Mitgliedern.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Der Vorstand entscheidet gemeinsam über folgende Angelegenheiten:

a) alle Angelegenheiten, in denen das Gesetz, die Satzung, diese Geschäftsordnung oder sonstige Regelungen eine Entscheidung durch den Vorstand erfordern,

b) die Entwicklung der strategischen Ausrichtung der KfW, insbesondere der Geschäfts- und Risikostrategie, einschließlich der Budgetentscheidungen sowie deren generelle Vorgaben,

c) die Aufstellung des Jahresabschlusses,

d) Angelegenheiten, die dem Verwaltungsrat oder dem Präsidialausschuss vorzulegen sind,

e) Kredite und Beteiligungen, die nach der Kompetenzordnung der jeweiligen Bereiche dem gesamten Vorstand zur Entscheidung vorzulegen sind, insbesondere Groß- und Organkredite, sowie Angelegenheiten, für die im Risikohandbuch eine Entscheidung des gesamten Vorstands vorgesehen ist,

f) Entscheidungen in Bezug auf strategische Beteiligungen der KfW,

g) den Erlass von Rahmenbedingungen für die Interne Revision und deren Abänderung,

h) die Führung von Rechtsstreitigkeiten bei einem Streitwert von mehr als 5,0 Mio. Euro,

i) die Ernennung und Abberufung von Prokuristen, Abteilungs- und Bereichsleitern,

j) grundlegende Regelungen der Zentralbereiche,

k) die Übernahme von Nebentätigkeiten durch Vorstandsmitglieder, insbesondere den Eintritt in Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane anderer Unternehmen sowie die Wahrnehmung von Ehrenämtern im Interesse der KfW,

l) sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und Tragweite für die KfW.

(2) Maßnahmen und Geschäfte aus dem Geschäftsbereich eines Vorstandsmitglieds, die für die KfW von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches oder geschäftspolitisches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des gesamten Vorstands.

(3) In dringenden, nicht aufschiebbaren Fällen kann eine Vorabentscheidung durch das zuständige Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit einem weiteren Vorstandsmitglied getroffen werden, soweit nicht für Eilfälle andere Regelungen getroffen sind. Die Zustimmung des gesamten Vorstands ist nachträglich unverzüglich einzuholen.

(4) Der Vorstand beschließt ferner unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Grundsätze eine Kompetenzstruktur, insbesondere für Kreditentscheidungen in der KfW.

(5) Der Entscheidung des gesamten Vorstands unterliegen ferner Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied dem gesamten Vorstand zur Entscheidung vorlegt.

(6) Unbeschadet der gemeinsamen Führung der Geschäfte und der gemeinsamen Verantwortung richtet sich die Zuständigkeit und Verantwortung der einzelnen Vorstandsmitglieder nach dem gemäß § 1 Absatz 2 zu beschließenden Geschäftsverteilungsplan.

§ 4 Vertretungen

(1) Das für die Aktivitäten und Ergebnisse eines Bereichs verantwortliche Vorstandsmitglied wird im Verhinderungsfall durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter unter Beachtung der sich aus aufsichtsrechtlichen Grundsätzen und gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen vertreten.

(2) Bei Abwesenheit sowohl des für einen Bereich verantwortlichen Vorstandsmitglieds als auch der Vertreterin oder des Vertreters ist jedes andere Vorstandsmitglied entscheidungsbefugt. Im Falle der Abwesenheit sowohl des Risikovorstandes als auch der Vertreterin oder des Vertreters werden diese für Fragen des Risikomanagements durch die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Risikomanagement vertreten.

§ 5 Komitees

Der Vorstand kann Zuständigkeiten, die nicht aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit dem Vorstand vorbehalten sind, auf Komitees übertragen. Die Aufgaben und Zusammensetzung regeln die vom Vorstand zu erlassenden Verfahrensregelungen der Komitees.

§ 6 Sitzungen

(1) Der Vorstand tritt regelmäßig zu gemeinsamen Sitzungen zusammen. Mit der Einberufung durch die bzw. den Vorsitzenden ist die Tagesordnung mitzuteilen und sollen die Beschlussvorlagen zu den Punkten der Tagesordnung übermittelt werden.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Vorstands kann Sondersitzungen anberaumen. Sie bzw. er ist dazu verpflichtet, wenn ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe der Gründe verlangt.

(3) Die Leitung der Sitzung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung dem dienstältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Sie bzw. er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, und die Art und Folge der Abstimmungen. Der Vorstand kann Personen, die nicht dem Vorstand angehören, zur Beratung über einzelne Gegenstände zuziehen. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstands kann die Beschlussfassung zu einzelnen Punkten der Tagesordnung auf die nächste reguläre Sitzung vertagen.

(4) Mitglieder des Vorstands, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden können Beschlüsse auch außerhalb einer Sitzung im schriftlichen Verfahren gefasst werden. An Beschlüssen im schriftlichen Verfahren müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands mitwirken.

(5) Die Ergebnisse der Beratungen sind zu protokollieren (Beschlussprotokoll). Die Vorstandsmitglieder, die an einer Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, werden über das Protokoll informiert. Über die Genehmigung des Protokolls wird im Regelfall in der auf den Zugang des Protokolls folgenden Sitzung beschlossen.

§ 7 Beschlüsse

Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen gilt für die Beschlüsse des Vorstands folgendes:

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorstand hat sich nach Kräften um Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung zu bemühen. Ist Einstimmigkeit nicht zu erzielen, beschließt er mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit nicht anderes bestimmt ist. Außerhalb von Sitzungen beschließt er mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Mehrheitsentscheidungen gegen die Stimme der bzw. des Vorsitzenden des Vorstands sind nicht möglich.

(3) Einstimmigkeit des gesamten Vorstands ist stets erforderlich bei Beschlüssen

a) zur Geschäfts- und Risikostrategie,

b) zur Aufstellung des Jahresabschlusses,

c) zu Krediten und Beteiligungen, die nach der Kompetenzordnung der jeweiligen Bereiche dem gesamten Vorstand zur Entscheidung vorzulegen sind, insbesondere Groß- und Organkrediten, sowie Angelegenheiten, für die im Risikohandbuch eine Entscheidung des gesamten Vorstands vorgesehen ist,

d) zur Eingehung, Erhöhung und Veräußerung strategischer Beteiligungen,

e) zur Ernennung von Bereichsleitern.

Unbeschadet der Regelung in § 7 Absatz 6 darf sich kein Vorstandsmitglied der Stimme enthalten.

(4) Über Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich von Vorstandsmitgliedern soll nur dann Beschluss gefasst werden, wenn mindestens das verantwortliche Vorstandsmitglied oder dessen Abwesenheitsvertreter anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, einem Beschluss zu widersprechen, der wesentliche Interessen seines Geschäftsbereichs betrifft. Der Widerspruch hat zur Folge, dass der Beschluss zunächst nicht ausgeführt und über den Gegenstand in der nächsten Sitzung erneut zu beraten und zu beschließen ist. Beschließt der Vorstand erneut, so ist der Beschluss ungeachtet des Widerspruchs wirksam.

(5) Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen. Abweichende Voten sind kenntlich zu machen.

(6) Sofern in der Person eines Vorstandsmitgliedes ein Grund vorliegt, der geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit anlässlich einer Entscheidung, an der das betreffende Vorstandsmitglied mitwirkt oder die es selbst zu treffen hat, zu rechtfertigen, so hat es dies dem Vorstand vor der Entscheidung mitzuteilen. Bejaht der Vorstand die Besorgnis der Befangenheit, so ist das Vorstandsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.

§ 8 Umsetzung

Die Ausführung der vom gesamten Vorstand beschlossenen Maßnahmen wird durch die jeweils zuständigen Vorstandsmitglieder veranlasst und durch den gesamten Vorstand überwacht. Sofern im Einzelfall eine Geschäftsverteilung noch nicht vorgenommen ist, obliegt die Veranlassung und Durchführung der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat

(1) Die bzw. der Vorsitzende des Vorstands vertritt den Vorstand gegenüber dem Verwaltungsrat. Vorstand und Verwaltungsrat arbeiten zum Wohle der KfW eng zusammen. Der Vorstand berät die strategische Ausrichtung der KfW mit dem Verwaltungsrat und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.

(2) Der Vorstand informiert den Verwaltungsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für die KfW relevanten Fragen der Planung, der Fördergeschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Vorstands unterrichtet die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Verwaltungsrats regelmäßig über den Gang der Geschäfte, die Lage der KfW und grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik. Bei wichtigen Anlässen (§ 1 Absatz 3 KfW-Satzung), insbesondere solchen, die für die Lage der KfW, ihre Liquidität oder Rentabilität oder das haftende Eigenkapital von erheblichem Einfluss sein können, sind die bzw. der Vorsitzende des Verwaltungsrats und ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unverzüglich zu unterrichten.

(4) Der Vorstand erteilt der bzw. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, ihren bzw. seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte (§ 5 Absatz 2 KfW-Satzung).

(5) Der Vorstand unterrichtet die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich über schwerwiegende Revisionsfeststellungen gegen Mitglieder des Vorstands sowie über von der Revision festgestellte besonders schwerwiegende Mängel. Mindestens einmal jährlich unterrichtet der Vorstand den Verwaltungsrat über die von der Internen Revision festgestellten schwerwiegenden sowie über die noch nicht behobenen wesentlichen Mängel. Ferner unterrichtet der Vorstand den Verwaltungsrat über die jährliche Bericht¬erstattung der Compliance.

§ 10 Interessenkonflikte

(1) Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet, dürfen bei ihren Entscheidungen persönliche Interessen nicht verfolgen und unterliegen während ihrer Tätigkeit für die KfW einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Jedes Mitglied des Vorstands informiert die Vorstandskolleginnen und -kollegen über mögliche Interessenkonflikte vor der Beschlussfassung. Wesentliche Interessenkonflikte sind dem Präsidialausschuss gegenüber unverzüglich offen zu legen.

(2) Nach § 1 Absatz 6 KfW-Satzung dürfen Vorstandsmitglieder ohne Einwilligung des Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KfW für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrats auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. Nebentätigkeiten sowie der Eintritt in einen Aufsichtsrat oder ein vergleichbares Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Präsidialausschusses. Die Wahrnehmung von Ehrenämtern bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

Die Vorstandsmitglieder unterrichten den Präsidialausschuss einmal jährlich über die für im Vorjahr ausgeübte Nebentätigkeiten erhaltenen Vergütungen und Leistungen sowie über die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Ehrenämtern erhaltenen Aufwandsentschädigungen.

(3) Die Vorstandsmitglieder dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.

(4) Besteht die Besorgnis der Befangenheit eines Vorstandsmitglieds, richtet sich das Recht zur Beratung und Beschlussfassung nach § 7 Absatz 6.

§ 11 Verschwiegenheitspflicht

Die Vorstandsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrung ihrer Obliegenheiten erfahren, nicht unbefugt auswerten. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Diensten der KfW bestehen.


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